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Glossar

Rückhalteeinrichtungen für entzündbare Flüssigkeiten 
TRGS 510 Abschnitt 12.5

Die TRGS 510 können Sie auf der Homepage der BAuA herunterladen.
Weitere Informationen enthalten folgende DGUV Informationen, die Sie unter publikationen.dguv.de herunterladen können
DGUV I 213-084 Lagerung von Gefahrstoffen
und DGUV I 213-085 Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen.

(1) Lagerbehälter müssen in Rückhalteeinrichtungen aufgestellt sein. Die Rückhalteeinrichtungen müssen gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein und für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit ausgelaufenem Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die verwendeten Baustoffe und Bauteile dem jeweiligen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis entsprechen, in dem die Verwendung im Brandfall auch berücksichtigt ist. Die zu Grunde zu legende Brandeinwirkungsdauer muss mindestens den Anforderungen an die Raumumfassungsbauteile entsprechen. Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:
1. Die statisch tragenden Teile von Rückhalteeinrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. die Eignung der Fugendichtkonstruktion für den Brandfall ist zu berücksichtigen,
3. die für die Beständigkeit von Rückhalteeinrichtungen verwendeten Beschichtungen müssen mindestens normalentflammbar sein.
Sie können durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet werden. Wände und Fußböden dürfen auch Teile des Lagerraumes sein. Die Standsicherheit von Rückhalteeinrichtungen ist nachzuweisen.
(2) Rückhalteeinrichtungen in Räumen müssen grundsätzlich nach oben offen sein (keine Verdämmung, ausreichende Belüftung) und dürfen keine Abläufe haben. Eine offene Rückhalteinrichtung ist bei der Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche zu berücksichtigen. Wird eine Rückhalteeinrichtung nach oben abgedichtet, ist die eingeschränkte Belüftung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Das Rückhaltevolumen von Rückhalteeinrichtungen ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über die Rückhalteeinrichtung hinaus ausbreiten kann. Dies ist erfüllt, wenn das Fassungsvermögen der Rückhalteeinrichtung mindestens den in Tabelle 11 angegebenen Werten in Abhängigkeit vom zulässigen Gesamtlagervolumen entspricht.
Tabelle 11 Erforderliches Rückhaltevolumen in Abhängigkeit vom zulässigen Gesamt-lagervolumen GLV
Zulässiges Gesamtlagervolumen GLV in m3    erforderliches Rückhaltevolumen in % des GLV
GLV = 100 m3                                                    10
100 m3 < GLV = 1000 m3                                    3 (mindestens aber 10 m3)
1000 m3 < GLV                                                   2 (mindestens aber 30 m3)
(4) Abweichend von Absatz 3 muss bei der Lagerung von Schwefelkohlenstoff das Fassungsvermögen der Rückhalteeinrichtung mindestens dem Gesamtfassungsvermögen aller in ihr aufgestellten Behälter entsprechen.
(5) Rückhalteeinrichtungen und Ableitflächen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbe-ständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.
(6) In Lagerräumen und im Freien müssen Gebäudewände, die Rückhalteeinrichtungen begrenzen, in gesamter Höhe feuerbeständig sein.
(7) Wände von Rückhalteeinrichtungen dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit der Rückhalteeinrichtung auch im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.
(8) Ableitflächen müssen so gestaltet sein, dass austretende Flüssigkeit in die zugehörige Rückhalteeinrichtung abgeleitet wird. Sie müssen ausreichend beständig gegenüber einer kurzfristigen Beaufschlagung durch das Lagergut sein, brauchen aber nicht über Stunden oder Tage beständig sein.
(9) Rückhalteeinrichtungen im Freien müssen mit absperr- oder abschaltbaren Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein und dürfen nur hierzu benutzt werden. Die Absperreinrichtungen müssen auch im Brandfall funktionsfähig sein. Abläufe sind grundsätzlich nicht zulässig. Verunreinigtes Wasser ist entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu behandeln.

Aktuelles

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Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.