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TRGS 201 und TRGS 555 überarbeitet und veröffentlicht



Die TRGS 201 und die TRGS 555 wurden vollständig überarbeitet und an GHS angepasst. Beide technische Regeln sind zwischenzeitlich im Gemeinsamen Ministerialblatt erschienen und damit rechtsgültig. Die Originaltext der TRGS sind auf der Internetseite der BAuA zu finden: TRGS 201, TRGS 555.

 

Wichtige Details/Änderungen (unvollständige Auswahl):

TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)

Ausweitung der Kennzeichnungspflicht:
Bisher galt nur "Innerbetrieblich hergestellte Stoffe und Gemische, die nicht in Verkehr gebracht werden, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen und zu kennzeichnen."

Neu ist zusätzlich: "Dies gilt auch für beschaffte Stoffe und Gemische, wenn Anhaltspunkte für eine unzureichende Einstufung oder Kennzeichnung vorliegen."

Die TRGS 201 hilft mit einem Anhang I und gibt Quellen für die Ermittlung der Einstufung an.

 

"Alte Kennzeichnung":

- Vorzugsweise erfolgt auch eine innerbetriebliche Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung

- Umetikettieren von ALTER auf GHS Kennzeichnung ist NICHT NOTWENDIG, wenn sich keine zusätzlichen Sicherheitsinformationen ergeben haben! „Das gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager“

- Neue Kennzeichnung muss erfolgen, wenn Etiketten nicht lesbar oder andere Einstufung aufgrund (zusätzlicher/neuer) Erkenntnisse erfolgen muss und diese neue Einstufung an bisheriger (ggf. auch vereinfachter) Kennzeichnung nicht ablesbar ist

 

TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten)

- Betriebsanweisungen mit "alten" Symbolen dürfen noch so lange im Betrieb weiterverwendet werden, wie auch "alte" Etiketten im Betrieb vorhanden sind

- neue Betriebsanweisungen werden allein mit GHS erstellt