Wichtige Details/Änderungen (unvollständige Auswahl):
TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
Ausweitung der Kennzeichnungspflicht:
Bisher galt nur "Innerbetrieblich hergestellte Stoffe und Gemische, die nicht in Verkehr gebracht werden, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen und zu kennzeichnen."
Neu ist zusätzlich: "Dies gilt auch für beschaffte Stoffe und Gemische, wenn Anhaltspunkte für eine unzureichende Einstufung oder Kennzeichnung vorliegen."
Die TRGS 201 hilft mit einem Anhang I und gibt Quellen für die Ermittlung der Einstufung an.
"Alte Kennzeichnung":
- Vorzugsweise erfolgt auch eine innerbetriebliche Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung
- Umetikettieren von ALTER auf GHS Kennzeichnung ist NICHT NOTWENDIG, wenn sich keine zusätzlichen Sicherheitsinformationen ergeben haben! „Das gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager“
- Neue Kennzeichnung muss erfolgen, wenn Etiketten nicht lesbar oder andere Einstufung aufgrund (zusätzlicher/neuer) Erkenntnisse erfolgen muss und diese neue Einstufung an bisheriger (ggf. auch vereinfachter) Kennzeichnung nicht ablesbar ist
TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten)
- Betriebsanweisungen mit "alten" Symbolen dürfen noch so lange im Betrieb weiterverwendet werden, wie auch "alte" Etiketten im Betrieb vorhanden sind
- neue Betriebsanweisungen werden allein mit GHS erstellt