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Glossar

Zonen  

Solange die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht verhindert werden kann, können solche explosionsgefährdeten Bereiche nach der Häufigkeit und der Dauer des Auftretens bzw. Vorhandenseins der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre in Zonen eingeteilt werden. Die Zoneneinteilung dient dabei zur Bestimmung des Umfanges der zum Vermeiden wirksamer Zündquellen erforderlichen Maßnahmen. Je häufiger und je länger gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt, um so größer der Aufwand zum Vermeiden von Zündquellen. 
Die Ausweisung solcher Zonen sollte nicht als Hürde missverstanden werden, sondern sie stellt vielmehr eine Erleichterung dar: Verzichtet man nämlich auf diese Betrachtung, sind Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten Gefährdung (entsprechend Zone 0 bzw. 20) zu treffen, sofern in der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall nichts Anderes festgelegt ist (z. B. bei Tätigkeiten gemäß TRGS 507).

Für Gase, Dämpfe, Nebel sind die Zonen 2, 1 und 0, für Stäube 22, 21 und 20 festgelegt. Für Gase, Dämpfe und Nebel ist die höchste Zone die Zone 0, für Stäube die Zone 20. 

Zoneneinteilung 

Zone 0 umfasst Bereiche, in denen im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig,  über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Bemerkung: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verstehen.

Hierzu gehört in der Regel nur das Innere von Behältern oder das Innere von Apparaturen (Verdampfer, Reaktionsgefäße usw.).

Zone 1 umfasst Bereiche, in denen im Normalbetrieb damit zu rechnen ist, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.

Hierzu können u.a. gehören:
- die nähere Umgebung der Zone 0,
- die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,
- der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen,
- der nähere Bereich um leicht zerbrechliche Apparaturen oder Leitungen aus Glas, Keramik und dgl.,
- der nähere Bereich um nicht ausreichend dichtende Stopfbuchsen, z.B. an Pumpen und Schiebern,
- das Innere von Apparaturen, z.B. von Verdampfern und Reaktionsgefäßen.

Zone 2 umfasst Bereiche, in denen im Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann nur selten und für eine kurze Zeit.

Hierzu gehören u. a. Bereiche, welche die Zonen 0 oder 1 umgeben.

Zone 20 umfasst Bereiche, in denen im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Bemerkung: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verstehen.

Solche Bedingungen finden sich im Allgemeinen nur im Inneren von Behältern, Rohrleitungen, Apparaturen usw..

Zone 21 umfasst Bereiche, in denen im Normalbetrieb damit zu rechnen ist, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub gelegentlich auftritt.
 
Hierzu können u. . Bereiche in der unmittelbaren Umgebung von z. B. Staubentnahme- oder Füllstationen gehören und Bereiche, wo Staubablagerungen auftreten und beim Normalbetrieb eine explosionsfähige Konzentration von brennbarem Staub im Gemisch mit Luft bilden können.
 
Zone 22 umfasst Bereiche, in denen im Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann nur selten und für kurze Zeit.

Hierzu können u. a. Bereiche in der Umgebung Staub enthaltender Apparaturen gehören, wenn Staub aus Undichtheiten austreten kann und sich Staubablagerungen in gefahrdrohender Menge bilden können, z. B. Mühlenräume, in denen Staub aus den Mühlen austreten und sich ablagern kann.

Für die Einteilung der Zonen und deren räumlichen Ausdehnung sind folgende Kriterien besonders wichtig: 

- Menge des austretenden Brennstoffes, 
- Ort des Austritts brennbarer Stoffe bzw. gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, 
- bauliche Gegebenheiten (z.B. Öffnungen zu Nachbarräumen), 
- Dichte brennbarer Gase und Dämpfe, 
- Qualität der Maßnahmen zum Vermeiden bzw. Einschränken gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (Lüftung, Inertisierung), 
- Messungen und  
- Erfahrungen.

Bei der Zoneneinteilung wird der Normalbetrieb zugrunde gelegt. Dieser umfasst An- und Abfahren der Anlage, Reinigen, Umrüsten, Wartung und Reparatur, sowie vorhersehbare Störungen technischer und menschlicher Natur. Weitere Einzelfälle, wie der Umgang mit Instandhaltungsarbeiten oder Havarien, sind einzeln zu beurteilen.

Als mögliche Hilfe wird auf die Explosionsschutz-Regeln mit Beispielsammlung (EX-RL) DGUV Regel 113-001 verwiesen.

Bezugsquellen:
Wolters Kluwer Deutschland unter https://www.wolterskluwer.de/ oder bei Kraft Druck GmbH, E-Mail: r.gropper(at)kraft-druck.de
Download der DGUV Regeln auf www.dguv.de/publikationen unter dem Suchbegriff "DGUV Regel 113-001" (früher BGR 104) oder auf www.arbeitssicherheit.de aus dem DGUV Verzeichnis (DGUV Regeln)

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