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Glossar

Sammelkategorien für Altöle nach Altölverordnung

Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt.
Für die Abgabe an Endverbraucher müssen Gebinde mit dem Hinweis  Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle!  gekennzeichnet sein.
Altöl-Abfälle aus Gewerbe und Industrie werden in Deutschland getrennt gesammelt. Altöle unterschiedlicher Sammelkategorie dürfen beim Abfallerzeuger nicht untereinander gemischt werden. Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.

Ziel ist, Altöl vorrangig aufzubereiten, danach erst sollen andere Entsorgungsverfahren wie energetische Verwertung als Sekundärbrennstoff oder Beseitigung angewendet werden.

Öle werden zusätzlich in Sortengruppen eingeteilt (z. B. Motorenöle, Getriebeöle, Hydrauliköl oder Metallbearbeitungsöle). Während Motoren-Getriebe- und Hydrauliköle uneingeschränkt aufbereitet werden können, dürfen Altöle, deren Aufbereitung  wegen des hohen Gehaltes an Zusätzen oder Schadstoffen nicht sinnvoll ist, als Ersatz für normalen Brennstoff in Feuerungsanlagen energetisch verwertet werden.

Insbesondere die Altöle der Sammelkategorie 1 sind sehr gut zur Aufbereitung geeignet.
Die Altölverordnung nennt folgende Abfallschlüssel für die Sammelkategorie 1:
130110 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
130205 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
130206 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
130208 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
130307 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

Das Formular Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist zusätzlich zur abfallrechtlichen Nachweisführung auszufüllen.

Aktuelles

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Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.