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Glossar

Kleinmengen für die Lagerung gemäß TRGS 510

Kleinmengen gemäß TRGS 510 (2020) sind die maximal erlaubten Mengen an Gefahrstoffen, für die die Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen ausreichend ist.
 
Diese kleineren Mengen dürfen auch außerhalb von Lagern gelagert werden. Die pro Brandabschnitt erlaubten Mengen hängen von der Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie ab, von weniger als 0,5 kg für akut toxische Gase bis zu weniger als einer Tonne für brennbare Flüssigkeiten, die nicht als entzündbar eingestuft sind. Abhängig von der Art und Menge der Gefahrstoffe kommen besondere Brandschutzmaßnahmen und zusätzliche Schutzmaßnahmen hinzu.
Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten. Detaillierte Regelungen sind den jeweiligen Datenblättern zu entnehmen. Die angegebene Menge gilt nicht pro Produkt, sondern für die Summe der Stoffe einer Gefahrenklasse mit Gefahrenkategorie. Sie gelten pro Brand(bekämpfungs)abschnitt / Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit.

Die Maßnahmen zur Zusammenlagerung nach Lagerklassen sind in Lagern erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden.

Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.