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14. ATP der CLP-Verordnung - Titandioxid



Die 14. Anpassung der CLP-Verordnung, die von der EU-Kommission am 04. Oktober auf den Weg gebracht wurde, ist am 18. Februar 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union als Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 veröffentlicht worden.
Damit tritt sie am 9. März 2020 in Kraft. Spätestens 18 Monate danach, genauer ab 1. Oktober 2021 ist sie zwingend anzuwenden. In dieser Übergangszeit können die neuen Einstufungen bereits angewendet werden.

Mit Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung kommt es u.a. auch zur Legaleinstufung von Titandioxid als vermutlich krebserzeugend bei Einatmen (Carc. 2, H351 (Einatmen)).

Die vollständige 14. ATP mit allen Änderungseinträgen können Sie hier herunterladen (dort ist als Datum der Anwendung noch der 9. September 2021 angegeben; dieses Datum wurde im Amtsblatt vom 25.02. in einer Berichtigung der Verordnung auf den 1. Oktober 2021 korrigiert).

Hintergrundinformationen der BG RCI zur Einstufung von Titandioxid und die Fragen rund um den Arbeitsschutz gibt es hier.
Die Stellungnahme ist aktuell auch in englischer Sprache verfügbar - Stellungnahme Titiandioxid (englisch)

Das GisChem-Datenblatt zu Titandioxid wurde in diesem Zusammenhang im Abschnitt GHS-Einstufung angepasst, eine GHS-Einstufung wird jedoch erst mit Inkrafttreten der EU-Verordnung Mitte März 2020 angegeben. Bei den Schutzmaßnahmen ist keine Änderung notwendig, da auch bislang der allgemeine Staubgrenzwert einzuhalten ist.