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Weißleim (formaldehydfrei)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Weißleim (formaldehydfrei)


Einstufung GHS

Für diese Produktgruppe liegt nach Hersteller- und Literaturangaben keine GHS-Einstufung und Kennzeichnung vor.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Weißleim ist ein formaldehydfreier Dispersionsleim zur Montage-, Fugen- oder Flächenverleimung. Bindemittel ist PVAc (Polyvinylacetat).
Weitere Inhaltsstoffe sind Füllstoffe und weitere Zusätze, wie z. B. Konservierungsstoffe und geringe Spuren an Lösemitteln.
Der weiße Leim wird nach Trocknen transparent.
Er wird verwendet bei der Möbelherstellung, auch für Möbel mit Feuchtbelastung, beim Verlegen von Parkett und Laminat oder zur Fenster- und Türenherstellung.
Die Verleimung erfolgt z. B. über Dübel, Schlitz-/Zapfenverleimung, Fugen- oder Flächenverleimung.
Je nach Anwendungsbereich werden manuelle oder automatische Auftragsverfahren verwendet, von Applikation mittels Flasche bis zur großflächigen Auftragung mittels Walzenaufttragsmaschinen.
Auch bei Reparaturklebungen von Holzwerkstoffen und bei Do-it-yourself Holzarbeiten wird Weißleim eingesetzt.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf die Verwendung der Produkte unter üblichen Verarbeitungsbedingungen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


WGK: 1 (schwach wassergefährdend)


Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.



Messung / Ermittlung

Messungen der in Spuren enthaltenen Lösemittel zeigen eine dauerhaft sichere Einhaltung der Grenzwerte.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei Arbeiten in Räumen für Frischluftzufuhr sorgen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.



Gesundheitsgefährdung

Einige Inhalts­stoffe können bei empfind­lichen Personen zu Reizungen und aller­gischen Reaktionen führen.



Brand- und Explosionsschutz

Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Aerosolen vermeiden.
Berührung mit Augen und Haut ver­meiden!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.



Schadensfall

Nach Verschütten mit einem Spachtel in ein Leer­gebinde auf­nehmen, aus­härten lassen und wie unter Ent­sorgung beschrie­ben behandeln. Reste z.B. mit Sand abstreuen und mecha­nisch ent­fernen.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen: Abfall­schlüssel 080410 (kein Sonderabfall).
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Kunst­stoff­behältnisse können zur Verwertung abgegeben werden.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem gut ge­lüfteten Ort lagern.
Die vom Hersteller empfohlene Lager­tem­pe­ratur be­achten.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 12.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C) sind weitere Regelungen zu beachten.
Die Zusammenlagerung ist mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­laufende Flüssig­keiten bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 100m³ muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 1000m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die La­ge­rung von mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.
Sind in einem Lagerabschnitt nur unbrennbare Stoffe gelagert und können weder Verpackungen noch Bau­teile des Lagers zur Verbrei­tung eines Brandes bei­tragen, sind Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht erforderlich.