GisChem

Apfelsäure

Ganzes Dokument: Datenblatt


Apfelsäure


Einstufung GHS

GHS07

Achtung

Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P337 + P313)

GHS-Einstufung
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Apfelsäure wird auch als Äpfelsäure, 2-Hydroxybernsteinsäure, Hydroxybutandisäure oder als Lebensmittelzusatzstoff E296 bezeichnet.
Die Apfelsäure ist ein weißer, geruchloser, sauerschmeckender und brennbarer Feststoff, der entweder als L- oder D-Apfelsäure oder als Mischung aus beiden Formen vorliegt.
Während sowohl die L- und die D-Form leicht in Wasser und Alkohol löslich ist, löst sich die L-Apfelsäure mäßig auch in Ether und die D-Apfelsäure in Aceton.
Verwendet wird die Apfelsäure als Säuerungsmittel und Säureregulator in Lebensmitteln als auch zum Imprägnieren von Verpackungsmaterialien sowie in Reinigungsmitteln und als Synthesechemikalie.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf DL-Apfelsäure als Racemat, sind aber im Wesentlichen auch auf die stereoisomeren Reinformen übertragbar.
Der Schmelzpunkt des Racemats (DL-Apfelsäure) liegt über den Schmelzpunkten von 100 und 101 °C der Reinformen (L- bzw. D-Apfelsäure).
Ab 150 °C Zersetzung.
Schmelzpunkt: 131 °C bis 132 °C
Siedepunkt: 235 °C
Flammpunkt: 203 °C
Zündtemperatur: 340 °C


Die Zersetzungs­temperatur sowie der Siedepunkt wurden Hersteller­informationen entnommen.


TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 2210


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Bei Erwär­mung über den Flamm­punkt Bil­dung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich. Dämpfe sind schwe­rer als Luft.
Die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Ge­mische ist möglich. Diese Produkte besitzen die Staubexplosionsklasse je nach Korn­größen­ver­tei­lung bis St 1.
Die Wahrscheinlichkeit der Entzündung der Staub-Luft-Gemische ist aufgrund einer sehr hohen Min­destzündenergie unter praxisrelevanten Bedingungen sehr gering.
Bei sehr hohen Zündenergien, wie z.B. of­fenen Flam­men oder Schweißfunken, können die Staub-Luft-Gemische zur Explosion gebracht werden.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, z.B. auf Packmittel, beim pneumatischen Fördern und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Rea­giert mit starken Laugen un­ter hef­tiger Wär­me­ent­wick­lung.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Alkalimetallen.
Bei der Reaktion entsteht Kohlendioxid: Berst­gefahr durch Druck­aufbau in ge­schlossenen Be­hältern!
Greift Metalle an.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim Ab-/Umfüllen bzw. beim Mischen der Komponenten Staubent­wicklung ver­meiden. Ins­be­sondere an diesen Arbeits­plätzen funktionstüchtige Absaugung sicher­stellen (siehe Min­dest­standards).
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Um­füllen bzw. beim Mischen der Kompo­nenten Staub­ent­wicklung ver­mei­den.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Beim Reinigen von z.B. Werkstücken, Werkzeugen, Anlagenteilen in Reinigungseinrichtungen sowie bei Reini­gungsvorgängen an Maschinen und Apparaten mit die­sen Pro­dukten sind beson­dere Schutz­maßnahmen zu beachten.
Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schütt­stellen möglichst gering halten.
Sackentleergeräte verwenden und entleerte Säcke in Sackverdichtungs­an­lage ge­ben.
Säurebeständige Hilfsgeräte ver­wen­den.
Wegen erhöhter Korrosionsgefahr regelmäßig Elektroinstallation überprüfen.



Gesundheitsgefährdung

Ein­at­men von Staub kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Ver­schlucken oder Haut­kontakt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Kann die Haut, die Atem­wege und den Ma­gen-Darm-Trakt reizen.
Kann zu Er­brechen mit Bauch­schmerzen führen.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Literaturangaben entnommen.



Brand- und Explosionsschutz

Staubablagerung und Staubaufwirbelung ver­meiden, Staub­ablagerungen sofort entfernen.
Es ist sicherzustellen, dass die Anlage technisch dicht ist. Kann dies nicht dauerhaft realisiert werden, sind weitere technische Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung.
Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Erwärmung über den Flamm­punkt ver­mei­den, sonst besteht Brand- und Explosions­ge­fahr.
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen ver­meiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbe­lungen ver­meiden. Feucht reinigen oder saugen.
Staubablagerungen nur mit In­dustriestaub­saugern oder Kehr­saug­maschinen auf­neh­men, die für die Zone und für entzünd­bare Stäube geeignet sind.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Zusätzliche Maßnahmen, z.B. Inertisieren mit Stickstoff, wenn Sauerstoff in höherer Konzentration als in der Luft bzw. neben brennbarem Staub auch brennbare Gase oder Dämpfe vorhanden sein können.
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Handschuhe aus:
Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz wird z.B. bei Reparaturarbeiten oder unkontrollierten Betriebs­zu­stän­den empfohlen, z.B. Voll­mas­ke/Halb­maske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P1 (weiß)
Partikelfilter P2 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH1P, TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/verschüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­aus­rüs­tung tra­gen: Auf jeden Fall Schutz­brille und Hand­schuhe.
Verschüttetes Produkt unter Staub­ver­meidung auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben ver­fahren.
Produkt ist brennbar, doch nur kurzes An­brennen und rasches Aus­löschen von selbst.
Geeignete Lösch­mittel: Schaum, Lösch­pulver, Kohlen­dioxid oder Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Anwendung von Kohlendioxid als Lösch­mittel für Fest­stoffe be­steht Rück­zündungsgefahr.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid).
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Bei kleinen Mengen: Rückstände vorsichtig in großen Was­ser­überschuss einführen. Anschließend mit Natron­lauge neutralisieren, pH-Wert kontrollieren.
Stoff/Produkt-Abfälle aus orga­nisch-che­mischen Pro­zessen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV den Kapiteln "07" oder "16" zuzuordnen.
Der komplette sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV zuzuordnen und gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Pulver­produkte vor Feuchtig­keit und Was­ser schützen.
Säcke dicht ge­schlos­sen lagern; vor Feuchtig­keit und Was­ser schützen.
Lagertemperatur: +5 bis +25 °C.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 11.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Die Zusammenlagerung mit Gasen (2A) ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
es werden maximal 25 Gasflaschen gelagert und diese sind durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt und zwischen der Wand und anderen brennbaren Lagergütern wird ein Mindestabstand von 5 m eingehalten.
Materialien, die eine Entstehung eines Brandes begünstigen oder Brände schnell übertragen können, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
Ausnahme: sie bilden zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den Behältern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­tretende Stoffe bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Die Lagerfläche muss den betriebstechnischen Anforderungen genügen und die Behälter dicht verschlossen, gegen Witterungs­einflüsse geschützt und stoffbeständig sein. Bei Mengen über 1000to müssen Lager bei der Behörde angezeigt werden.
Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die La­ge­rung von mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.