Diese Produktgruppe wird in GisChem auch als Bariumsufat-Füllstoffe oder Füllstoffe auf der Basis von Schwerspat bezeichnet.
Schwerspat (Baryt) kommt entweder als farblose, weiße oder je nach Herkunft als verschieden gefärbte Kristalle vor. Baryt ist das natürlich vorkommende Bariumsulfat-Mineral, im Gegensatz zu dem durch Fällung hergestellten Bariumsulfat.
Die Substanz ist nicht brennbar und nahezu unlöslich in Wasser, Säuren und Laugen. Sie löst sich dagegen in heißer konzentrierter Schwefelsäure und in Alkalimetallsalzschmelzen.
Schwerspat wird u.a. als Füllstoff für Kunststoffe, z.B. für Polyurethane, für Kautschuk, Lacke, Klebstoffe, Anstriche und Beschichtungen verwendet.
Handelsübliche Bariumsulfat-Füllstoffe können Begleitmineralien, wie z.B. Quarz und Flussspat (Calciumfluorid) in geringen Anteilen enthalten.
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend (TRGS 906).
Für gefälltes reinweißes Bariumsulfat ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Neben dem/den stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwert/en für gegebenenfalls Calciumfluorid ist generell der "Allgemeine Staubgrenzwert" als Obergrenze einzuhalten.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Quarz
Beurteilungsmaßstab (BM): 0,05 mg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (Überschreitungsfaktor 8)
Der Beurteilungsmaßstab wurde vom BMAS veröffentlicht und ist bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,1 mg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend (TRGS 906).
Fluoride
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW für Fluoride wird berechnet als Fluor.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: nicht wassergefährdend
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.