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Benzoesäure (BES)

Auszug aus:
Datenblatt

Benzoesäure (BES): Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Benzoesäure (BES) wird auch als Benzolcarbonsäure, Benzolameisensäure, Phenylcarbonsäure oder Phenylameisensäure bezeichnet und ist ein weißer, als Granulat hellgrauer, leicht charakteristisch riechender Feststoff.
BES ist in kaltem Wasser wenig, aber in siedendem Wasser, Alkoholen, Ether, Aceton, Toluol, Chloroform und vielen anderen organischen Lösungsmitteln gut löslich.
BES ist ein Zwischenprodukt für Farbstoffe, Parfüme sowie Vorprodukt für Phenol, andere organische Substanzen, Alkyd-, Epoxid- und Phenolharze.
Der Stoff oder seine Salze (Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz) werden auch als Konservierungsstoff, UV-Absorber in Kunststoffen und als Korrosionsinhibitor eingesetzt.
Ein zusätzlicher Einsatzbereich ist die Verwendung von BES als Vulkanisationsverzögerer.
BES kommt als kristallines Pulver, Schuppen oder Granulat in den Handel.
Der Stoff kann je nach Verwendungsart der Biozid-Verordnung unterliegen.
Beim Erhitzen geht der Stoff ab 100°C direkt vom fes­ten in den gas­förmi­gen Zu­stand über.
Schmelzpunkt: 122,1 °C
Siedepunkt: 249 °C bis 250 °C
Flammpunkt: 121 °C
Zündtemperatur: 570 °C
Untere Explosionsgrenze: 15 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 1233 g/m³
Die Stoff­daten (obere Explosions­grenze) wurden Hersteller­informationen entnommen.
Benzoesäure (BES)
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,5 mg/m³ bzw. 0,1 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 30
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.