Reinigungsmittel auf Hypochloritbasis enthalten neben Natriumhypochlorit meist Natronlaugen oder Kalilaugen in unterschiedlichen Konzentrationen sowie in der Regel Tenside und andere Hilfsstoffe (z.B. Duftstoffe).
Diese Reinigungsmittel sind klare, farblose bis leicht gelb-grünliche Flüssigkeiten, die schwach bis stechend nach Chlor riechen. Sie sind in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar.
Reinigungsmittel werden in vielen Bereichen eingesetzt. Dieses Datenblatt bezieht sich auf die Verwendung in Biogasanlagen.
Für Reinigungsmittel, die in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte verwendet werden, gibt es in GisChem ein eigenes Datenblatt.
Produkte dieser Produktgruppe können mit dem GISBAU-Code GS90 gekennzeichnet sein.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Abhängigkeit von der Konzentration der Inhaltsstoffe von der oben genannten Einstufung abweichen.
Z.B. kann das Produkt je nach Gehalt an Alkalien statt mit R 35 auch mit R 34 gekennzeichnet sein, wenn die Alkalikonzentration unter 5 % beträgt.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Chlor
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Natriumhydroxid
Früherer MAK-Wert: 2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie = 1 = (Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschreiten)
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.