GisChem

Basische Reinigungsmittel, ätzend (spezielle Anwendung)

Auszug aus:
Datenblatt

Basische Reinigungsmittel, ätzend (spezielle Anwendung): Entsorgung

Die Entsorgung von Anwendungs­lösungen und kleineren Mengen des Konzen­trates kann über das Ab­wasser und die daran angeschlossene Klär­anlage erfolgen.
Abwässer, die auf der unreinen Seite der Tierkörper­beseitigungs­anstalt anfallen, müssen vor der Entsorgung mindestens 30 Minuten auf über 100 °C erhitzt werden oder gemeinsam mit den Tier­körpern thermisch sterilisiert werden.
Größere Mengen des Produktes z.B. nach Ablauf von Mindest­halt­barkeits­daten sind gesondert zu ent­sorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Sei­fen, Wasch­mitteln, Desinfektionsmitteln, Körper­pflege­mitteln: Kapitel "0706"
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.

Mindeststandards