Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenzwerte der Inhaltsstoffe zu bewerten.
Zur Nitrosamin- und Benzo[a]pyren-Messung sind die DGUV I 213-523, 213-525 und 212-536 (früher BGI 505-23, -25 und -36) zu berücksichtigen. Dort werden die Meßverfahren angegeben und erläutert.
Eine Übersicht über die geeigneten Messverfahren für N-Nitrosamine findet sich in der TRGS 552 im Anhang 3.
Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Schwankungsbreite der Meßwerte bei normalem Arbeitsablauf vor, reichen Kontrollmessungen an sehr wenigen Punkten aus. Höchstzulässiges Messintervall sind 64 Wochen.
Kann eine erhöhte Belastung aufgrund gesicherter Rohstoff- und Prozessgegebenheiten unter Berücksichtigung der Arbeitsbereichsverhältnisse sicher ausgeschlossen werden, kann auf Messungen verzichtet werden.
Eine Grenzwertüberschreitung am Arbeitsplatz hingegen ist in der Regel zu erwarten, wenn die entstehenden Vulkanisationsdämpfe nicht über eine ausreichende technische Lüftung direkt erfasst und abgesaugt werden.