GisChem

Thixotropiermittel für Alkydharzlacke, anorganisch, mit kristalliner Kieselsäure

Auszug aus:
Datenblatt

Thixotropiermittel für Alkydharzlacke, anorganisch, mit kristalliner Kieselsäure: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Bei den anorganischen Thixotropiermitteln handelt es sich um organophile Bentonite.
Thixotropiermittel werden auch als Geliermittel, Absatzverhinderungsmittel oder Rheologieadditiv bezeichnet.
Bentonite sind quellfähige Magnesium-Aluminium-Silicate und können als Verunreinigung kristalline Kieselsäure enthalten.
Sie sind pulverförmig, von cremefarbener bis grauer Farbe und nicht wasserlöslich. Der Geruch ist charakteristisch seifig.
Sie dienen als Hilfsmittel in der Farb- und Lackindustrie, in der Kunststoff-, Kosmetik-, Klebstoff- und Schmierstoffindustrie sowie in der Reinigungsmittel- und Chemischen Industrie.
Tätigkeiten, bei denen alveolengängige Stäube aus kristalliner Kieselsäure (Quarzfeinstaub) freigesetzt werden, gelten als krebserzeugend.
Für Thixotropiermittel, die frei von kristalliner Kieselsäure sind, ist in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Gefahren­potenzials ein geson­der­tes Da­ten­blatt ent­halten.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Zündtemperatur: ca. 370 °C
Untere Explosionsgrenze: ab ca. 30 g/m³
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Neben der Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes gilt das Minimierungsgebot für Quarzfeinstaub. Ein Grenzwert hierfür existiert zur Zeit nicht.
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend - ausgenommen Steinkohlengrubenstaub (TRGS 906).
WGK: nicht wassergefährdend
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.