GisChem

Diisobutylphthalat

Auszug aus:
Datenblatt

Diisobutylphthalat: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Diisobutylphthalat wird auch als Phthalsäure­diisobutylester, DIBP oder 1,2-Benzoldicarbonsäurebis(2-methylpropyl)ester bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, zähflüssige und weitgehend geruchlose Flüssigkeit.
Der Stoff ist wasserunlöslich, aber löslich in den meisten organischen Lösungsmitteln und Ölen sowie mischbar mit anderen Weichmachern und Phthalsäureestern.
Verwendet wird Diisobutylphthalat als Weichmacher für Kunststoffe, in Lacken und Klebstoffen, zur Markierung von Heizölen zu Steuerzwecken, als Trägermaterial für Geruchsverbesserer sowie in Hydraulikflüssigkeiten und Schmiermitteln
Es wird auch bei der Herstellung von Titankatalysatoren, in Druckfarben als Flexibilisierungsmittel und in Kombination mit Benzoylperoxid in Härtern für Polyesterharze eingesetzt.
Der Stoff ist in Anhang XIV der REACH-Verordnung im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Er darf nur nach erteilter Zulassung vermarktet werden. Nachgeschaltete Anwender dürfen solche Stoffe nur für zugelassene Verwendungen einsetzen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf in verschiedenen Artikeln nicht mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten sein bzw. nicht in Verkehr gebracht werden (Details bzw. Ausnahmen siehe in Nr. 51 in VO).
Schmelzpunkt: -64 °C
Siedepunkt: 327 °C
Flammpunkt: 159 °C
Zündtemperatur: 420 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,8 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: 3,2 Vol.-%
Die Angaben zu den gefährlichen Reaktionen wurden Hersteller­informationen entnommen.
Diisobutylphthalat
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.3 Reproduktionstoxischer Stoff: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1184
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.