Desinfektionsmittel auf Hypochloritbasis enthalten neben Natriumhypochlorit meist Natronlauge oder Kalilauge in unterschiedlicher Konzentration - oft von ca. 5 bis 30 %.
Sie können auch noch weitere Zusätze (z.B. Tenside) enthalten.
Diese Desinfektionsmittel sind klare, farblose bis leicht gelb-grünliche Flüssigkeiten, die schwach bis stechend nach Chlor riechen. Sie sind in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Verwendet werden diese Desinfektionsmittel unter anderem im Veterinärbereich. Dieses Datenblatt bezieht sich auf die Verwendung in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte.
Als Schutz vor Infektionen durch den BSE/TSE-Erreger gelten nur alkalische oder hypochlorithaltige Mittel als wirksam.
Seit 2012 ist der ABAS-Beschluss 602 aufgehoben, da 2010 und 2011 in Deutschland keine BSE/TSE-Fälle registriert wurden.
Aufgrund der getroffenen Vorsorgemaßnahmen ist eine Gefährdung der Beschäftigten durch BSE/TSE-Erreger im Bereich Schlachthöfe und Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht weiter zu erkennen.
Eine Verwendung dieser Mittel zur Desinfektion ist daher bei BSE-Fällen vorgeschrieben (ABAS-Beschluss 602). Dabei muss in hypochlorithaltigen Desinfektionsmitteln mindestens ein Gehalt von 2% an freiem Chlor enthalten sein.
Für Desinfektionsmittel in Biogasanlagen gibt es in GisChem ein eigenes Datenblatt. Für die Anwendung von Desinfektionsreinigern in vielen anderen Bereichen sind Informationen im Gefahrstoffinformationssystem GISBAU enthalten.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Abhängigkeit von der Konzentration der Inhaltsstoffe von der oben genannten Einstufung abweichen.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Chlor
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Natriumhydroxid
Früherer MAK-Wert: 2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie = 1 = (Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschreiten)
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.