GisChem

Bremsflüssigkeiten, kennzeichnungsfrei

Auszug aus:
Datenblatt

Bremsflüssigkeiten, kennzeichnungsfrei: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Kennzeichnungsfreie Bremsflüssigkeiten für hydraulische Bremssysteme sind gelbe, schwerflüchtige Flüssigkeiten mit einem charakteristischen Geruch, die feuchtigkeitsanziehend und vollkommen wasserlöslich sind.
Sie werden auf Basis von Glykolethern formuliert und enthalten zusätzlich Korrosionsinhibitoren, Antioxidations­mittel sowie Lösungsmittel.
Die kennzeichnungsfreien Bremsflüssigkeiten sind in der Regel biologisch abbaubar.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Für Bremsflüssigkeiten ist in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Gefahren­potenzials ein geson­der­tes Da­ten­blatt ent­halten.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Siedepunkt: > 260 °C
Flammpunkt: > 125 °C
Zündtemperatur: > 200 °C
Untere Explosionsgrenze: ca. 1,5 Vol.-%
Ab ca. 360 °C Zersetzung.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Inhaltsstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß TRGS 900 werden im Sicherheitsdatenblatt des Produktes in den Abschnitten 3 oder 8 angegeben.
Wenn Kohlenwasserstoffe enthalten sind, muss für diese der Grenzwert nach der RCP-Methode bestimmt werden.
Weitere typische Inhaltsstoffe mit Grenzwerten:
Diethylenglykol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 44 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.