Wird der Allgemeine Staubgrenzwert oder ein Wert von 3 mg/m³ Schweißrauch nicht eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Bei Tätigkeiten mit Schweißrauchen ist, sofern eine Exposition besteht, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Dazu können vom Arzt im Rahmen der Vorsorge für Untersuchungen die DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen herangezogen werden.
G 39 Schweißrauche
G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe - allgemein
G 38 Nickel oder seine Verbindungen
G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische Vorsorge ggf. nach dem DGUV-Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte durchzuführen.