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Kohlenstoff-14 (Nuklidlabor)

Auszug aus:
Datenblatt

Kohlenstoff-14 (Nuklidlabor): Erste Hilfe

Erste Hilfe

Allgemeine Hinweise: Die Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung wird in der BGI 668 beschrieben.
In die Versorgung von Beschäftigten, die einer erhöhten Strahleneinwirkung ausgesetzt sind, sind neben Erst­helfer und betrieblichem Strahlenschutzpersonal einzu­binden:
Ermächtigter Arzt, Durchgangsarzt, falls notwen­dig ein Krankenhaus sowie das nächstgelegene berufsgenossenschaft­liche Regionale Strahlenschutzzentrum (RSZ).
Allgemeine Maßnahmen
Unter Beachtung des Selbstschutzes Verletzte aus dem Bereich erhöhter Einwirkung bergen.
Gegebenenfalls Lagerung, Beruhigung, wärmende Be­deckung.
Bei lebensbedrohlichen Zuständen hat die konventionelle Notfallhilfe absoluten Vorrang. Die Belange des Strahlen­schutzes sind zu berücksichtigen, soweit dies medi­zi­nisch ver­tretbar ist.
Informationserhebung und -dokumentation
Zur Dokumentation der zu erhebenden Informationen können die Strahlenunfallerhebungsbögen BGI668.1 dienen.
Der betriebliche Strahlenschutz hat sofort die folgenden Informationen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, die für die weitere Behandlung des Exponierten und für eine retrospektive Dosisabschätzung wichtig sind:
Strahlenquelle, Strahlenart, Energie, Aktivität, Strahlungsfeld, Abstand und Position des Exponierten zur Strahlenquelle, Bestrahlungsdauer, exponierte Körperteile, Dosimeterart und Dosimeteranordnung am Körper, Schätzwert der Körperdosis

Bei Kontamination und Inkorporation sind zusätzlich festzustellen: Nuklidart und Eigenschaften, chemische Verbindung und Löslichkeit, kontaminierter Körperteil,
Fläche der Kontamination in cm2, flächenbezogene Akti­vität, Nuklid­zusammensetzung, resultierende Haut­do­sen sowie ggf. Inkorporationsmechanismen.
Nach äußerer Strahleneinwirkung: Bei einer effektiven Dosis über 100 mSv oder einer Teilkörperdosis über 1,2 Sv Verbindung mit einem Regionalen Strahlenschutz­zentrum aufnehmen.
Den Zeitpunkt der Strahleneinwirkung sowie des Auf­tre­tens von Frühsymptomen (z.B. Übelkeit, Erbrechen, Hautrötung) aufzeichnen.
Weitere Maßnahmen nach erhöhter Teil- oder Ganz­kör­per­ex­position siehe BGI 668 Kap. 3.2.1.
Nach Personenkontamination: Grundlage für alle Maß­nahmen bei Personenkontamination sind die be­triebs- bzw. arbeitsplatzspezifischen Dekontami­na­tions­an­weisungen.
In jedem Fall bei Verdacht auf Kontamination Strah­lenschutz sofort benachrichtigen; den ermächtigten Arzt hinzuziehen.
Die weitere Ausbreitung der Aktivität am Körper des Betroffenen oder die Verschleppung in die Umgebung vermeiden. Kontaminierte Kleidung z.B. in Plastiksäcken im Dekontaminationsbereich ablegen. Vorgehen wie folgt:
1. Bei allen Maßnahmen Kontamination weiterer Haut­partien des Betroffenen sowie Freiwerden staub­förmiger Kontamination in die Luft vermeiden. Der Helfer hat ggf. entsprechende Schutzkleidung (z.B. Handschuhe, Schutzanzug) zu tragen.
2. Für kontaminierte Kleidung sowie feste und flüssige radioaktive Abfälle geeignete und gekennzeichnete Behältnisse bereitstellen.
Vorhandensein einfacher, überall durchführbarer und sofort einsetzbarer Dekontaminationsmöglichkeiten sicher­stellen. Rasches Beginnen hat ggf. Vorrang gegenüber der Feststellung der Höhe der Hautkontamination durch Aktivitätsmessungen.
Geeignete Dekontaminationsmittel sind lauwarmes Was­ser und spezielle Seifen, bzw. Waschlotion, ggf. weiche Hand­bürsten benutzen.
Die Haut möglichst nur an den kontaminierten Stellen mit lauwarmem Wasser reinigen (z.B. an der Hand die Handinnenfläche).
Waschvorgang nach ca. zwei Minuten beenden, danach Haut mit saugfähigem Material vorsichtig trocknen.
Vom Ergebnis der nun folgenden Kontami­nations­messung ist das weitere Vorgehen abhängig. Näheres, auch zur Dekontamination spezieller Hautpartien siehe BGI 668 Kap.3.2.2.
Keine organischen Lösungsmittel anwenden. Auch De­kon­taminationsschaum für Materialoberflächen ist wegen der damit verbundenen Hautreizung nicht geeignet.
Nach Inkorporation: Schnellstmöglich den ermächtigten Strahlenschutzarzt informieren.
Bei Inkorporation aufgrund einer Kontamination des Körpers Kontaminationsquelle feststellen und entfernen (s. "Nach Personenkontamination").
Das Eindringen durch die intakte Haut stellt im Vergleich zur gleichzeitig vorhandenen Kontamination eine ver­nach­lässigbar geringe Gefährdung dar.
Können sich radioaktive Substanzen noch in Mund oder im Nasenrachenraum befinden, Betroffenen auffor­dern, abzuhusten, sich zu räuspern und in vorbereitete Behältnisse auszuspucken.
Nur bei Verschlucken soll der Ersthelfer für die Ausspülung des Mundes sorgen und Erbrechen anregen.
Der Genehmigungsinhaber hat gemeinsam mit dem ermächtigten Arzt sicherzustellen, dass im Betrieb die zur Dekorporation erforderlichen Medikamente vorrätig sind.
Weitere Maßnahmen nach Inkorporation s. BGI 668 Kap. 3.2.3 und Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle, Teil 2.
Bei kontaminierten Wunden: Jede Verletzung, bei der die Möglichkeit der Kontamination besteht, muss wegen der erhöhten Inkorporationsgefahr als radioaktiv verun­reinigt gelten, solange nicht durch Messung das Gegenteil festgestellt wurde.
Bei kontaminierten Wunden sofortiges und intensives Spülen der Wunde unter fließendem Wasser. Bei Kontamination der weiteren Wundumgebung, Wunde mit wasserdichtem Pflasterverband abdecken.
Nach Dekontamination der Umgebung Pflasterverband entfernen, sterilen Wundverband anlegen (Notverband) und ärztliche Versorgung veranlassen.
Kann eine Wundkontamination mit hoher Aktivität radioaktiver Stoffe vorliegen, möglichst sofort eine wundnahe venöse Stauung (nicht abbinden) mittels Stauschlauch und Klemme anlegen.
Dies trifft insbesondere zu, wenn leichtlösliche Substanzen vorliegen.
Sofortige intensive Wundspülung, Anlegen eines sterilen Wundverbandes und sofortige ärztliche Versorgung unter Beibehaltung der Wundstauung veranlassen.
An entsprechend exponierten Arbeitsplätzen weichen Stauschlauch mit Klemme sofort verfügbar bereit halten. Die Nothelfer sind entsprechend einzuweisen. Weitere Maßnahmen siehe BGI 668 Kap. 3.2.4.
Sonstiges: Kontaminationen erreichen i.d.R. nur eine solche Höhe, dass die daraus resultierende äußere Exposition für Hilfspersonal bei der Behandlung von kontaminierten Patienten im Bereich von wenigen Milli-Sievert pro Stunde liegt.
In den meisten Fällen ist sie wesentlich geringer.
Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 2402).