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Kohlenstoff-14 (Nuklidlabor)

Auszug aus:
Datenblatt

Kohlenstoff-14 (Nuklidlabor): Brand- und Explosionsschutz

Durch den Umgang mit C-14-haltigen Verbindungen entsteht keine zusätzliche Brandlast oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.
Zur Vorbereitung einer Brandbekämpfung gilt: Räume oder Bereiche, die mit einem Strahlenzeichen gekenn­zeich­net sind, sind zusätzlich mit einer Kennzeichnung nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV500) zu versehen.
Die in der FwDV500 vorgenommene Einteilung nach Gefahrengruppen richtet sich nach der vorhandenen Aktivität.
In der Regel werden Laboratorien in die Gefahrengruppe I eingeordnet, da die vorhandene Aktivität unter dem 104-fachen der Freigrenze nach Anlage III der StrlSchV liegt.
Für Lagerräume mit radioaktiven Stoffen kann eine höhere Gefahrengruppe notwendig werden. Die Einzel­heiten sind mit der zuständigen Stelle zu planen.