GisChem

Jod-125 (Nuklidlabor)

Auszug aus:
Datenblatt

Jod-125 (Nuklidlabor): Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Allgemeine Anforderungen
Maßnahmen zur Dosisreduzierung wie Aktivitätsmini­mie­rung, Abschirmung, Abstand und Aufenthaltsbe­gren­zung sicherstellen.
Kontrollbereiche abgrenzen sowie deutlich sichtbar und dauerhaft kennzeichnen mit dem Strahlenzeichen und dem Zusatz "KONTROLLBEREICH".
Ist die vorhandene Aktivität so gering, dass auch bei unsachgemäßer Handhabung eine Strahlenexposition von mehr als 6 mSv pro Jahr ausgeschlossen werden kann, muss kein Kontrollbereich eingerichtet werden.
Bei möglicher Überschreitung von 1 mSv pro Jahr ist ein Überwachungsbereich einzurichten.
Anforderungen an die Laborausstattung
Labore für den genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen sind unter Beachtung der DIN 25425 Teil 1 (Stand 09/1995) auszulegen. Achtung: Diese Norm entspricht nicht in allen Punkten der StrlSchV von 2001!
Leicht zu reinigende Arbeitsräume, Einrichtungen und Arbeitsgeräte verwenden, z.B. glatte, fugenlose Arbeits­tische und Fußböden. Auftretende Risse beseitigen.
Laboreinrichtungen und -geräte so auswählen, dass eine Freisetzung von Aktivität in die Raumluft oder in die Umgebung möglichst gering gehalten wird.
Anforderungen der DIN 25422 an Aufbewahrungs­ein­richtungen und deren Aufstellungsräume zum Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz beachten.
Arbeitsabläufe und Handhabung
Zur Abschirmung von I-125 Blei z.B. in Form von blei­do­tierten Kunst­stoff­behält­nissen oder Blei­töpfen ver­wen­den.
Kein Edelstahl verwenden, da schlecht zu dekontaminieren.
Bei Tätigkeiten, wie z.B. Ab- und Umfüllen oder Abwie­gen die Bildung von Gasen, Dämpfen und Stäuben vermeiden.
Entstehen dennoch Gase, Dämpfe oder Stäube, Tätig­kei­ten im Abzug durchführen, Frontschieber ge­schlos­sen halten.
Ca. 8 - 10 %ige Jodlösungen dampfen aus. Daher Behälter nur im Abzug hinter Abschirmung öffnen. Bevorzugt im alkalischen Medium arbeiten.
Kommerzielle RIA-Kits mit max. 370 kBq können ohne Benutzung eines Abzugs und oft mit geringerer Abschirmung verarbeitet werden.
Arbeitsplatz oder Labortische mit Folie und saugfähigem Papier abdecken.
Ab- und Umfüllen von radioaktiven Flüssigkeiten nur über einer ausreichend großen mit Saugpapier ausgelegten Auffangschale.
Verpackungen und Behälter vor dem Öffnen auf Beschä­di­gungen prüfen und ggf. eine Kontaminationsmessung vornehmen.
Behälter nach Entnahme von Radionukliden wieder zurück in den Kühlschrank oder Tresorraum bringen.
Arbeitsplätze und Geräte für aktive und inaktive Arbeiten trennen.
Vergleichbare Arbeitsabläufe an möglichst denselben Ar­beits­plätzen durchführen.
Schwierige Arbeitsvorgänge vorher mit inaktivem Material üben.
Ablageplatz für kontaminierte Arbeitsgeräte mit dem Strah­len­zeichen und dem Zusatz "RADIOAKTIV" kenn­zeichnen, z.B. mit Klebeband.
Geschlossene Arbeitszellen
Bei Tätigkeiten in abgeschlossen Arbeitszellen, z.B. Hand­schuh­kästen, besondere Kontaminationsgefahren beachten:
z.B. beim Ein- und Ausschleusen von Materialien, beim Auswechseln von Handschuhen oder Manipulatoren, bei mangelnder Dichtheit durch poröse Handschuhe, bei zu geringem Unterdruck in der Zelle,
bei unzureichender Wirkung der Abluftfilter oder beim Wechsel der Abluftfilter.
Kontaminierte Gegenstände, Filtereinsätze oder Stulpen­hand­schuhe z.B. mit der Plastiksack-Schleus­methode aus­schleusen.
Arbeitszellen in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit prüfen, Abluftsystem auf Funktionstüchtigkeit prüfen.
Organisatorische Maßnahmen
Den Zugang zu Strahlenschutzbereichen auf die dort tätigen Personen beschränken. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung gemäß § 37 StrlSchV, z.B. für Besucher oder Auszubildende.
Strahlenschutzanweisungen beachten.
Personen, die Zutritt zu Kontrollbereichen haben, vor erstmaligem Zutritt und dann mindestens einmal jährlich unterweisen. Darüber Aufzeichnungen führen, die von den Unterwiesenen zu unterzeichnen sind.
Frauen sollen eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.
Für schwangere oder stillende Frauen sind die Arbeits­platz­bedingungen so zu gestalten, dass eine innere beruf­liche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.
Stillende Mütter sind darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Kontamination der Säugling radioaktive Stoffe inkorporieren könnte.