GisChem

Kobalt-60 (ZFP)

Auszug aus:
Datenblatt

Kobalt-60 (ZFP): Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Kobalt-60 (Co-60) wird in der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung (ZFP) in Form umschlossener Strahlenquellen mit Aktivitäten bis zu 4.000 GBq eingesetzt.
Strahlenquellen gelten nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ab einer Aktivität von 4 GBq (Co-60) als hoch radioaktive Strahlenquellen (HRQ). Für sie gelten besondere Meldeverpflichtungen.
Die Umgangsvoraussetzungen für radioaktive Stoffe und die Strahlenschutzanweisungen sind zu beachten. Näheres regelt die Strahlenschutzverordnung.
Grunddaten für Co-60:
Physikalische Halbwertszeit: 5,3 Jahre
Zerfallsart: beta, gamma
maximale beta-Energie: 318 keV
Die beta-Komponente durchdringt die Hülle der umschlossenen Strahlenquelle nicht.
maximale gamma-Energie: 1330 keV
Weitere Daten für Co-60:
Zehntelwertsdicke Eisen: ca. 9 cm
Zehntelwertsdicke Blei: ca. 3 cm
Zehntelwertsdicke Beton: ca. 20 cm
Zehntelwertsdicke Wasser: ca. 35 cm
Dosisleistungskonstante (bezogen auf H*(10), Umgebungsäquivalentdosis): 0,35 mSv m2/(GBq h)
Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Per­so­nen
Hier sind derzeit die alten Grenzwerte und die Bezüge auf die Strahlenschutzverordnung bis 2018 angegeben. Zum 31.12.2018 tritt das neue Strahlenschutzgesetz und die neue Strahlenschutzverordnung in Kraft.
Die Datenblätter werden bis zum 2. Quartal 2019 überarbeitet und an das neue Recht (veränderte Grenzwerte, teilweise inhaltliche Änderungen und rechtliche Bezüge) angepasst.
Über das System der Grenzwerte und der Einstufung beruflich strahlenexponierter Personen sind nähere Informationen in der StrlSchV, §§ 54-59 zu finden.
Wird der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Per­so­nen überschritten, ist dies der zuständigen Behörde zu mel­den.
Die StrlSchV begrenzt die effektive Dosis, für einzelne Organe auch deren Organdosis und definiert die Dosis­größen (§ 3 (2)). Im Folgenden werden einige Grenz­wer­te beispielhaft aufgeführt:
- Effektive Dosis: 20 mSv im Kalenderjahr
- Handdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Hautdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Augenlinse (Organdosis): 150 mSv im Kalenderjahr
  ICRP-Empfehlung (2011): 20 mSv im Kalenderjahr
- Berufslebensdosis: 400 mSv
- Gebärfähige Frauen (Dosis an der Gebärmutter): 2 mSv im Monat
- Dosis des ungeborenen Kindes vom Zeitpunkt der Mit­teilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende: 1 mSv
- Personen unter 18 Jahren: 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
- Studierende und Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren nach Festlegung durch die zuständige Be­hör­de, sofern für die Ausbildung erforderlich: 6 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
Im Vergleich zu beruflich strahlenexponierten Personen beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenz­wert der effektiven Dosis durch Strahlen­ex­positionen aus Tätigkeiten gemäß StrlSchV 1 mSv pro Jahr.
Einstufung
Beruflich strahlenexponierte Personen, die in der ZFP tätig sind, werden üblicherweise als Kategorie-A-Personen eingestuft.
Bei Kategorie-A-Personen kann die berufliche Strah­len­expo­sition zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 mSv pro Jahr führen.
Nur wenn bei ihnen sichergestellt ist, dass ihre effektive Dosis 6 mSv pro Jahr nicht überschreitet aber mög­licher­weise zu mehr als 1 mSv pro Jahr führt, werden diese Personen der Kategorie B zugeordnet.