Arsen (Staub) als Gefahrenquelle ensteht u.a. bei der Verhüttung und beim Rösten von arsenhaltigen Mineralien, bei arsenhaltigen Farben und Anstrichmitteln und in der keramischen und Glasindustrie.
Für Arsen als Granulat oder andere staubfreie Formen ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf Arseb als Metallstaub.
Der Sublimationspunkt wurde Herstellerinformationen entnommen.
Arsen
Für das Halbmetall Arsen ist zur Zeit weder in der TRGS 910 noch in der TRGS 561 ein Grenzwert vorgesehen.
Da die krebserzeugende Wirkung nach derzeitigem Wissensstand auch von elementarem Arsen ausgeht, können die Grenzwerte für krebserzeugende Arsenverbindungen eingestuft als Carc. 1A/1B zur Expositionsbeurteilung herangezogen werden.
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,83 µg/m³ (Einatembare Fraktion) (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 8,3 µg/m³ (Einatembare Fraktion)
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material nach TRGS 910:
Untersuchungsparameter: Summe Arsen(III)/(V), Monomethylarson- u. Dimethylarsinsäure
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 14 µ/l , Wert zur Toleranzkonzentration: 40 µ/l
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende oder bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten
Rechtlich bindend muss auf jeden Fall mindestens der Allgemeine Staubgrenzwert eingehalten werden.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2002): Das Emissionsminimierungsgebot ist zu berücksichtigen: Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind im Abgas enthaltene Emissionen soweit wie möglich zu begrenzen.
(Nummer 5.2.7.1.1) Klasse I, d.h. der Massenstrom von 0,15 g/h oder die Massenkonzentration von 0,05 mg/m³ im Abgas darf nicht überschritten werden.
Beim Vorhandensein von mehreren Stoffen sind die weiteren Festlegungen der TA Luft hinsichtlich maximaler Massenströme und -konzentration im Abgas zu beachten.
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 7954
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.