GisChem

Dieselkraftstoff

Auszug aus:
Datenblatt

Dieselkraftstoff: Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Ins­be­sondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Min­dest­standards).
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Als Standorte für Füll- und Entleerstellen, in denen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt bzw. entleert werden, sind ungeeignet:
Durchgänge, Durchfahrten, Treppenräume, allgemein zugängliche Flure, Dachräume und Dächer von Wohn- und Bürohäusern und ähnlich genutzten Räumen.
Tankstellen sind erlaubnisbedürftig, ausgenommen sie dienen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoff ehemals Gefahrklasse AIII.
Änderungen an Tankstellen sind hinsichtlich ihrer Er­laub­nisbedürftigkeit und Prüfpflicht zu prüfen.
Füllstellen in Räumen und im Freien, an denen nur ehemals AIII-Flüssigkeiten abgefüllt werden, sind weder anzeige- und erlaubnisbedürftig.
Füllstellen für ehemals AIII-Flüssigkeiten im Freien, die mit Füllstellen für hoch-, leicht- oder entzündliche Flüssigkeiten in Verbindung stehen, sind erlaubnisbedürftig.
Füll- und Entleerstellen sowie Tanks an Tank­stellen müssen so montiert und installiert sein sowie betrieben werden, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können, z.B. durch Rückhalteeinrichtungen aus Auffangräumen.
Mindestanforderungen an Räume mit Füllstellen für ehemals AIII-Flüssigkeiten sind:
Wände, Decken, Fußböden und Türen aus nicht­brennbaren Baustoffen, mindestens feuer­hemmende (Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30) Abtrennung von angrenzenden Räumen.
Wände brauchen nicht feuerhemmend zu sein, wenn die angrenzenden Räumen in ein Brandschutzkonzept einbezogen sind.
Füll- und Entleerstellen sowie Tanks an Tank­stellen müssen so ausgerüstet sein, dass bei Befüllvorgängen verdrängte Dampf/Luft-Gemische gefahrlos auf­ge­nommen, fortgeführt und ggf. behandelt werden,
z.B. durch Raumlüftung, Objektabsaugung, form­schlüssige Lüftungseinrichtungen (z.B. Ein­steck­konus, Absaughaube), Füllkabinen oder fest­ange­schlossene Lüftungseinrichtungen (z.B. Gas­pende­lung).
Lüftungseinrichtungen von Tanks an Tankstellen dürfen nicht absperrbar sein.
An Füll- und Entleerstellen sowie an Tanks von Tank­stellen sind gefährliche Über- und Unterdrücke zu verhindern.
Flammdurchschlagsicherungen sind in speziellen Fällen erforderlich.
Bei Füll- und Entleerstellen sowie bei Tanks an Tank­stellen - Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen können.
Füll- und Entleerstellen, die zu befüllenden bzw. zu entleerenden Transportbehälter sowie Abgabe­einrich­tungen an Tank­stellen sind vor mechanischer Beschädigung zu schützen, z.B. durch Anfahrschutz, Abschrankung, Warndreiecke, Kant-, Prell­steine, Radab­weiser.
Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen , z.B. Zapfautomaten, Zapfsysteme verwendet werden.
Diese müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des KFZ-Behälters sowie ein Auslaufen von Kraftstoff auf den Boden verhindert wird, z.B. durch selbsttätige Zapfventile.
Füll- und Entleervorgänge bzw. Abgabe­einrich­tungen an Tank­stellen müssen im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.
In bestimmten Bereichen von Tankstellen, z.B. im Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" aufstellen.
Auf die weiteren Verbote ist hinzuweisen: Verbot des Betankens bei laufendem Motor oder eingeschalteter Fremdheizung, Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Gefäße; geeignet sind Gefäße aus Stahl oder Polyethylen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.

Mindeststandards