Glossar
Checkliste Betriebsstörungen im Lager: Alarm- und Notfallpläne
Die TRGS 510 sieht in bestimmten Fällen vor, dass ein Alarmplan für Notfälle erstellt und Informationen über die gelagerten Stoffe bereitgehalten werden müssen. Im Abschnitt 7.3 der TRGS 510 (2020) finden sich folgende konkrete Hinweise hierzu:
Ein Alarmplan mit Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörungen und Produktaustritt/Leckagen ist zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen Stellen im Lagerbetrieb auszuhängen.
Er muss folgende Mindestangaben enthalten:
1. Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt, Krankenhaus, Krankentransport, Polizei,
2. Telefonnummern des Betriebsleiters, Meisters und sonstiger verantwortlicher Personen und
3. Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der Belegschaft, Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen, Brandbekämpfung.
Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der Feuerwehr zu erstellen und aktuell zu halten.
Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe sind stoffspezifische Informationen bereitzuhalten, die Angaben enthalten über
1. die Bezeichnung der gelagerten Stoffe,
2. Name und Anschrift des Lieferanten,
3. Hinweise auf die besonderen Gefährdungen,
4. Sicherheitsmaßnahmen, um den Gefährdungen zu begegnen,
5. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der ortsbeweglichen Behälter zu ergreifenden Maßnahmen,
6. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den gelagerten Gefahrstoffen in Berührung kommen,
7. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen und
8. die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen.