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Glossar



Angebotsvorsorge

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist Angebotsvorsorge arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber anzubieten sind. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden.
Dem Beschäftigten steht es frei, dieses Angebot anzunehmen oder nicht. Es enstehen ihm keine Kosten oder Nachteile, wenn er die Vorsorge durchführen lässt.
Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Vorsorge weiter regelmäßig anzubieten.
Die Vorsorge besteht - im Gegensatz zu früheren Regeln - zunächst aus einem Gespräch zwischen Arzt und Beschäftigtem. Im Rahmen dieses Gesprächs kann der Mediziner dem Beschäftigtem Untersuchungen vorschlagen. In jedem Fall wird dem Arbeitgeber eine Bescheinigung übermittelt, aus der hervorgeht, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Diese Bescheinigung enthält keine Angaben mehr zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person. Selbst wenn aus ärztlicher Sicht nach Ausschöpfen aller Arbeitsschutzmaßnahmen als letzte Möglichkeit ein Tätigkeitswechsel der Person angezeigt ist, darf dies dem Arbeitgeber nicht ohne Einwilligung des Beschäftigten mitgeteilt werden.