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Glossar



Abschnitt 4.9.1 (2) TRGS 526 (Laboratorien) bzw. DGUV Information 213-850 (früher BGI/GUV-I 850-0) (Sicheres Arbeiten in Laboratorien)

4.9 Aufbewahren und Bereithalten von Gefahrstoffen

4.9.1 Allgemeine Vorgaben
 
(2) In Laboratorien sind Standflaschen, in denen Gefahrstoffe in einer für den Handgebrauch erforderlichen Menge enthalten sind, mindestens mit der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und den Bestandteilen der Zubereitung sowie den Gefahrensymbolen mit den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen, ferner den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen. Sind die Risikohinweise und zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen bei der Tätigkeit unmittelbar aus der entsprechenden Betriebsanweisung und dem Sicherheitsdatenblatt entnehmbar, so ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung mit dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ausreichend.

Die TRGS 526 können Sie auf der Homepage der BAuA (Themen von A-Z, Gefahrstoffe, TRGS) herunterladen.

Die DGUV Information 213-850 enthält zusätzlich zum Text der TRGS weitere Informationen und Handlungshilfen und ist zu beziehen bei:
Carl Heymanns Verlag GmbH
info@wolterskluwer.de