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Glossar



Auszug aus TA Luft 2021 Abschnitt 5.2.7.1.1

[...]Nicht namentlich aufgeführte karzinogene Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Wirkungsstärke am nächsten stehen; dabei ist eine Bewertung der Wirkungsstärke auf der Grundlage des kalkulatorischen Risikos, zum Beispiel nach dem Unit-Risk-Verfahren, vorzunehmen. Namentlich nicht in der Nummer 5.2.7.1.1 genannte karzinogene Stoffe, zu denen keine Information zur Wirkungsstärke vorliegen, sollen zukünftig vorsorglich der Klasse I zugeordnet werden.

Die Berufsgenossenschaften können diese Bewertung nicht vornehmen, da entsprechende Daten nicht vorliegen.