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Glossar



Allgemeiner Staubgrenzwert

Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) soll die Beeinträchtigung der Funktion
der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Er ist als AGW anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind.
Er setzt sich aus einer alveolengängigen und einer einatembaren Fraktion zusammen.
Bei der alveolengängigen Fraktion (A-Staub) handelt es sich um den Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die tiefen Luftwege (Lungenbläschen bzw. Alveolen) vordringt. Der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird, wird als einatembare Fraktion (E-Staub) bezeichnet. Der E-Staub kann, je nach Ablagerungsort in der Lunge, in weitere Staubfraktionen unterteilt werden (z.B. A-Staub).


Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die A-Staubfraktion in Höhe von 1,25 mg/m³ basiert auf einer mittleren, arbeitsplatztypischen Staubdichte von 2,5 g/cm³. Dieser vom AGS beschlossene Wert errechnet sich aus dem gesundheitsbasierten Wert von 0,5 mg/m³ für eine Dichte von 1 g/cm³ multipliziert mit einem Dichtefaktor, der dem Wert der in g/cm³ am Arbeitsplatz gemessenen Dichte entspricht (0,5 mg/m³ x 2,5 = 1,25 mg/m³.) Wenn an einem Arbeitsplatz Materialien besonders niedriger Dichte (z.B. Kunststoffe, Papier) oder besonders hoher Dichte (z.B. Metalle) verwendet werden, kann mit der Materialdichte umgerechnet werden.

Der AGW der E-Staubfraktion ist als Schichtmittelwert mit 10 mg/m³ festgelegt. Für die E-Staubfraktion ist ein dichtebezogenes Umrechnen fachlich nicht begründbar.

Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht als gesundheitsbasierter Grenzwert für ultrafeine Stäube sowie für Stäube mit spezifischer Toxizität, z. B, Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A, 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen. Für diese Stäube ist der ASGW als allgemeine Obergrenze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Anhang I der Gefahrstoffverordnung anzuwenden, sofern keine stoffspezifischen AGW nach TRGS 900 oder keine risikobezogenen Beurteilungsmaßstäbe nach der TRGS 910 anzuwenden sind. Er gilt nicht für lösliche Stoffe, Lackaerosole und grobdisperse Partikelfraktionen. Für Stäube mit hergestellten Nanomaterialien gilt die BekGS 527. Der ASGW findet keine Anwendung für untertägige Arbeitsplätze.

Zur Beurteilung der auftretenden Staubkonzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel die einatembare (E-Staubfraktion) und die alveolengängige Staubfraktion (A-Staubfraktion) des ASGW gemäß TRGS 402 zu ermitteln und zu bewerten. Der höhere Stoffindex ist für die Arbeitsplatzbeurteilung heranzuziehen. Bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach TRGS 402 sind die Stoffindices für den ASGW nicht zu berücksichtigen. In der Praxis können die Staubfraktionen auch Anteile enthalten, für die stoffspezifische Beurteilungsmaßstäbe (siehe TRGS 402) festgelegt sind.

So lange keine anderen Erkenntnisse vorliegen, ist die gesamte erfasste Staubfraktion als unlöslich zu bewerten. Wenn in der betrieblichen Praxis Fälle vorkommen, bei denen der Löslichkeit der auftretenden Stäube eine besondere Bedeutung zukommt (z.B. Zucker, Kalisalz, Gips), kann der Arbeitgeber in Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Verfahren festlegen, wie der lösliche Anteil bei der Ermittlung und Beurteilung berücksichtigt werden soll.

Für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion (A-Staubfraktion) von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt unter bestimmten Bedingungen übergangsweise bis zum 31.12.2018 für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³ (Überschreitunggsfaktor 2 (II)) als Schichtmittelwert. Nähere Informationen dazu in der TRGS 900, Kapitel 2.4.2.

Typische Beispiele für Stoffe, bei denen der Allgemeine Staubgrenzwert einzuhalten ist, sind:
1. Aluminium
2. Aluminiumhydroxid
3. Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch)
4. Bariumsulfat
5. Graphit
6. Kohlestaub
7. Kunststoffstäube (z.B. Polyvinylchlorid, Bakelit, PET)
8. Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid-Rauch)
9. Siliciumcarbid (faserfrei)
10. Talk
11. Tantal
12. Titandioxid