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Glossar



Brandschutzkonzept für Räume mit Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten
 
Bei baulichen Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen an Räume sowie deren Ausrüstung (siehe unten) sowie den speziellen Anforderungen an Räume mit anzeige- und erlaubnisfreien bzw. -bedürftigen Füllstellen ist ein spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.
Für die Erarbeitung eines solchen Brandschutzkonzeptes kann z. B. Abschnitt 7 der "Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" (ARGEBAU Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, Musterindustriebaurichtlinie - MIndBauRL 3/2000) herangezogen werden.
 
Allgemeine Anforderungen an Räume sowie deren Ausrüstung
(1) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.
 
(2) Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.
 
(3) Wände und Fußboden eines Raumes mit Füllstellen dürfen auch Teile einer Rückhalteeinrichtung sein.
 
(4) Füll- und Entleerstellen in Räumen dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.
 
(5) Die Bodenflächen der Füll- bzw. Entleerstellen müssen für die abgefüllten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein.
 
(6) Schornsteine dürfen innerhalb der Räume mit Füllstellen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
 
(7) Die Dachhaut von Räumen mit Füllstellen muss widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige (Feuerwiderstandsklasse F90) Decken von den Räumen mit Füllstellen abgetrennt.