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Glossar



Mindestabstände bei Lagerung akut toxischer Stoffe (gekennzeichnet mit H300, H301, H310, H311, H330 oder H331)

Sind Lagerabschnitte im Freien nicht durch Wände abgetrennt, müssen sie grundsätzlich untereinander folgende Mindestabstände einhalten, sofern sich aus anderen Rechtsgebieten keine anderen Anforderungen ergeben:
1) 5 m zwischen Lagerabschnitten mit brennbaren oder nichtbrennbaren Stoffen in nicht brennbaren Behältern mit einem Volumen von mehr als 200 l und bei einer maximalen Lagerhöhe von 4 m,

2) 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage und einer Werkfeuerwehr,

3) 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage,

4) 10 m in allen anderen Fällen.