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Glossar



Anwendung des Grenzwertes für "Nickelmetall" oder für "Nickel und Nickelverbindungen" (Nickelkonvention)

Für Nickelmetall gibt es in der TRGS 900 einen Arbeitsplatzgrenzwert. Zusätzlich gibt es einen Arbeitsplatzgrenzwert für "Nickel und Nickelverbindungen", für die krebserzeugenden Nickelverbindungen darüber hinaus einen Eintrag in der TRGS 910. Für die Praxis ist es entscheidend, welcher dieser Grenzwerte herangezogen werden soll (vgl. auch Bemerkung 24 in der TRGS 900 bei beiden Grenzwerteinträgen).

Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickelmetall kann dann erfolgen, wenn ausschließlich Nickelmetall vorliegt.
Sofern bei Tätigkeiten nickelhaltige Stäube entstehen, bei denen nur eine Oberflächenoxidation zu unterstellen ist, sind diese wie nickelmetallhaltige Gemische zu behandeln.

Bei Anwendung von thermischen Verfahren in Gegenwart von Luftsauerstoff ist grundsätzlich eine Bildung von oxidischen Nickelverbindungen anzunehmen. Dies ist beispielsweise beim Schweißen (Elektroden oder Draht) und thermischen Schneiden mit bzw. von Legierungen, beim Metallspritzen von Legierungen, beim Schmelzen und Gießen von Legierungen und beim Schleifen und Trennen von Legierungen mit "Funkenbildung" der Fall. In diesem Fall müssen die Grenzwerte für "Nickel und Nickelverbindungen" aus der TRGS 900 beachtet werden, für als Carc 1A oder 1B eingestufte Nickelverbindungen zusätzlich die TRGS 910 und TRGS 561.

Weitere Empfehlungen sowie Beispiele für Arbeitsverfahren, bei denen der AGW bzw. die ERB zur Beurteilung herangezogen werden können, enthält die IFA-Arbeitsmappe (Kennzahl 0537).


Die vollständigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) können Sie auf der Homepage der BAuA herunterladen.