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Glossar



Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle)

Der Begriff  "Sonderabfall"wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt, ohne dass eine klare rechtliche Definition besteht.

Mit der Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) wurden im Jahr 2006 die Begriffsbestimmungen im deutschen Abfallrecht an das EU-Recht angepasst. Die früher "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle" werden nun als "gefährliche Abfälle"bezeichnet. Alle übrigen Abfälle sind "nicht gefährliche Abfälle".

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist eine fünfstufige Abfallhierarchie verankert:
1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. Mit dieser Rangfolge wird dem Recycling ein klarer Vorrang vor anderen Entsorgungswegen zugewiesen.

Die Einstufung von Abfällen (zur Verwertung oder Beseitigung)  erfolgt in der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV. Es wird unterschieden zwischen gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen.
Die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen beruhen auf der Einstufung von Chemikalien, es gibt 15 gefahrenrelevante Eigenschaften (HP 1 bis HP 15).
In der Verordnung 1357/2014/EU sind für bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Konzentrationsgrenzwerte festgelegt.

Hinweise zur innerbetrieblichen Kennzeichnung gefährlicher Abfälle gibt die TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, im Anhang 2 ist eine vereinfachte innerbetriebliche Einstufung bei Informationsdefiziten beschrieben.