Glossar
Umrechnungsregel gemäß LöRüRL
Ob eine Löschwasser-Rückhalteanlage erforderlich ist und wie diese auszuführen und zu bemessen ist, regelt die "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)".
Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammengelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt,
- 1 t WGK 3-Stoff entsprechen 10 t WGK 2-Stoff und
- 1 t WGK 2-Stoff entsprechen 10 t WGK 1-Stoff.
Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.
Die Muster LöRüRL wurde Ende 2019 aufgehoben.