Glossar
Gleichwertige Nachweismethoden (§ 10 (2) Gefahrstoffverordnung)
Gleichwertige Nachweismethoden können stationäre, insbesondere Messungen an der Emissionsquelle oder Messung der Menge des freigesetzten Gefahrstoffes unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse sein. Auch kann das bisherige VSK ?Geschlossene Anlagen? der TRGS 420 als gleichwertige Methode gelten. Ferner können Rechenverfahren, Messkataster und Vergleiche mit ähnlichen Arbeitsplätzen herangezogen werden, wenn diese fachkundig und nachvollziehbar durchgeführt werden.