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Glossar



Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile

(1) Bei Anlagenteilen, die auf Dauer technisch dicht sind, sind keine Freisetzungen zu erwarten.
(2) Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht, wenn
a) sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben
oder
b) ihre technische Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleistet wird.
(3) Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche.

Technisch dichte Anlagenteile

(1) Bei Anlagenteilen, die technisch dicht sind, sind seltene Freisetzungen zu erwarten.
(2) Anlagenteile gelten als technisch dicht, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B.
a) für Gase und Dämpfe mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuchgeräten,
b) für Stäube durch regelmäßige Kontrolle auf Staubaustritte und - ablagerungen sowie auf sichtbare Defekte oder Beschädigungen
eine Undichtheit nicht erkennbar ist.

Das Infoblatt 003 Explosionsschutz der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit(IVSS) enthält weitere Hinweise zu Dichtheit von Anlagenteilen und Verbindungen.