GisChem

Abbeizer

Abbeizer und Ablauger sind pastenförmig oder flüssig.
Es gibt unterschiedliche Systeme:
Ablauger, die z.B. Natronlauge oder Kalilauge enthalten, und lösemittelhaltige Abbeizer.

Laugen wirken bei direktem Kontakt stark ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute bis hin zur Zerstörung der betroffenen Körperstellen.

Bei lösemittelhaltigen Produkten bestehen Gesundheitsgefahren durch Einatmen von Lösemitteldämpfen oder durch Aufnahme der Lösemittel duch die Haut.
Bei direktem Hautkontakt besteht die Gefahr von Hautschädigungen aufgrund der entfettenden Wirkung der Lösemittel.

Praxistipp: Erst die zu entfernende Beschichtung prüfen, dann die Technik auswählen:
Mechanisch (Abstrahlen, Abschleifen, Heißdampf), Thermisch, z.B. mit Heißluftföhn, Ablaugen bei verseifbaren Anstrichen, Abbeizen mit DCM freien Abbeizern.

Für das Entfernen bleihaltiger Beschichtungen auf Holz findet sich in GisChem eine Kurzfassung der Vorgehensweise unter dem Stichwort Bleiweiß.
VSK Entfernen bleihaltiger Beschichtungen (TRGS 420): http://www.risan.cc/count_files/dl-counter/download/vsk_abbeizverfahren.PDF.

Prüfen Sie immer anhand der Sicherheitsdatenblätter der Hersteller und des Etiketts die Inhaltsstoffe des Produkts.

BrancheBezeichnungPiktogramme / H-Sätze
Holz
Ablauger, ätzendH290-H314
Abbeizer, lösemittelhaltig, dichlormethanfrei
Abbeizer, lösemittelhaltig, hautresorptiv, dichlormethanfrei

1) Die Datenblätter enthalten stoff- bzw. produktgruppenspezifische Gefährdungen und Maßnahmen. Sie unterstützen daher bei der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV.
2) Der Arbeitgeber muss für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten in kurzer Form die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und sind ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Daher stellt GisChem nur Betriebsanweisungen im Entwurf zur Verfügung, die betriebs- und arbeitsplatzspezifisch angepasst werden müssen. Dazu gehört im Regelfall auch Kürzen der Texte um nicht zutreffende oder allgemein geregelte Inhalte.

Dichlormethanhaltige Abbeizmittel dürfen gemäß der REACH-Verordnung seit Juni 2012 nicht mehr verwendet werden. Details und Ausnahmen finden sich in Anhang XVII der REACH-Verordnung.
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