GisChem

Pulverlacke (Klarlack)

Pulverlacke sind Beschichtungspulver mit einem Festkörperanteil von 100 %. Die Pulver bestehen aus einem Bindemittel, Additiven, Füllstoffen und einem Pigmentanteil.
Als Bindemittel werden in der Regel Epoxidharze, Polyester- oder eine Kombination von Epoxid- und Polyesterharzen (Mischpulverlacke, Hybrid?Pulverlacke) eingesetzt.
Die Bindemittel sind aus einer Kunstharzkomponente und einem Härter zusammengesetzt, die erst nach der Auftragung unter Erhitzung beim Durchlauf des Werkstücks durch den Trocknungstunnel miteinander reagieren.
Bei der Trocknung verfließt das Lackpulver unter Wärmeeinwirkung zu einer hochbeständigen Beschichtung.
Pulverlacke enthalten sehr oft Titandioxid als Pigment. Daher sind die meisten Pulverlacke von der neuen Einstufung von Titandioxid in Pulverform betroffen.
Nähere Informationen hierzu: siehe Datenblattkapitel "Einstufung GHS" oder ausführlich hier: Stellungnahme BG RCI zu Titandioxid.
Alle festen Gemische mit mindestens 1% Titandioxid müssen mit dem EUH-Satz EUH212 gekennzeichnet werden
Alle Pulverprodukte, die Partikel mit Titandioxid mit einem aerodynamischen Durchmesser bis maximal 10 µm enthalten, müssen als Carc. 2, H351i - vermutlich krebserzeugend bei Einatmen - eingestuft werden.
In der Praxis zeigt sich, dass in vielen Titandioxid-Produkten (sogar bei Produkten mit sehr hohem Titandioxid-Gehalt und sogar reinem Titandioxid) keine Einstufung erforderlich ist.
Der Gehalt an Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser bis maximal 10 µm ist in der Praxis nämlich oft deutlich geringer als 1%. Daher sind in GisChem Datenblätter mit eingestuftem und mit nicht eingestuftem Titandioxid enthalten.
Die Arbeitsschutzmaßnahmen sind von dieser möglichen Einstufung jedoch nicht betroffen - in Deutschland gilt der allgemeine Staubgrenzwert (siehe Datenblattkapitel "Charakterisierung") auch für titandioxidhaltige Pulverlacke.


1) Die Datenblätter enthalten stoff- bzw. produktgruppenspezifische Gefährdungen und Maßnahmen. Sie unterstützen daher bei der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV.
2) Der Arbeitgeber muss für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten in kurzer Form die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und sind ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Daher stellt GisChem nur Betriebsanweisungen im Entwurf zur Verfügung, die betriebs- und arbeitsplatzspezifisch angepasst werden müssen. Dazu gehört im Regelfall auch Kürzen der Texte um nicht zutreffende oder allgemein geregelte Inhalte.
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