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Glossar

Schulungsmaßnahmen Diisocyanate

Vorgaben für Schulungsmaßnahmen gemäß REACH-Beschränkung

Mit dem Beschränkungseintrag werden Arbeitgebende verpflichtet, sicherzustellen, dass industrielle oder gewerbliche Anwender/innen vor der Verwendung diisocyanathaltiger Stoffe oder Gemische mit einem Diisocyanatgehalt ab 0,1 Gew.-% eine risikobezogene Schulung zur sicheren Verwendung erfolgreich abgeschlossen haben. Ohne einen entsprechenden Schulungsnachweis besteht nach dem 24. August 2023 ein Verwendungsverbot!

Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Anwender/innen ausreichend Kenntnis von den mit Diisocyanaten verbundenen Gefahren erhalten und sich der mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken bewusst sind. Sie sollen mit geeigneten Arbeitsmethoden und Schutzmaßnahmen sowie der korrekten Anwendung vertraut sein.

Die Schulungen sind, abhängig von der beabsichtigten Verwendung, in allgemeine Schulung, Aufbauschulung und Fortgeschrittenenschulung gegliedert. Sie müssen definierte Mindestvorgaben erfüllen und sind alle 5 Jahre zu wiederholen. Aufbau- und Fortgeschrittenenschulungen sind auf die jeweils eingesetzten Verfahren und betrieblichen Randbedingungen abzustimmen:

? Die allgemeine Schulung (Schulungsstufe 1) ist bei jeder industriellen oder gewerblichen Verwendung von Produkten mit Diisocyanatgehalt ab 0,1 Gew.-% erforderlich. Es ist über die Eigenschaften der Diisocyanate, über Gesundheitsgefahren sowie grundlegende Maßnahmen bei der Verwendung, den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, Hygienemaßnahmen, Reinigung und Entsorgung zu informieren.

? Eine Aufbauschulung (Schulungsstufe 2) ist zusätzlich zur allgemeinen Schulung für Tätigkeiten mit höherem Gefährdungspotenzial erforderlich, z. B. Handhabung offener Gemische mit Pinsel-, Rollen- oder Sprühauftrag, Auftrag durch Tauchen oder Gießen, Arbeiten an nicht ausgehärteten Teilen oder Reinigungsarbeiten.

? Eine Fortgeschrittenenschulung (Schulungsstufe 3) ist bei Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotenzial erforderlich, wie z. B. offene Handhabung von warmen oder heißen Formulierungen, Gießereianwendungen, mit Ausrüstung durchzuführenden Wartungs- oder Reparaturanwendungen oder Sprühauftrag außerhalb von Spritzkabinen sowie sonstigen Verwendungen mit vergleichbaren Expositionen durch Hautkontakt und/oder Einatmen.

Die Schulungen sollen von ?Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz? durchgeführt werden. Zum Abschluss der REACH-Schulungen muss die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bescheinigt werden. Dazu muss sich die durchführende Person/Institution davon überzeugen, dass die Teilnehmenden den Schulungsinhalt verstanden haben. Das kann beispielsweise in Form von Multiple-Choice-Fragebögen, Gruppen- bzw. Einzelgesprächen oder
Frage-Antwortsituationen stattfinden. Bei Onlineschulungen wird die erfolgreiche Teilnahme nach richtiger Beantwortung von Fragen durch eine Bescheinigung nachgewiesen. Der erfolgreiche Abschluss muss von den Arbeitgebenden dokumentiert werden.

Diese Schulungen ersetzen nicht die Pflicht, jährliche Gefahrstoffunterweisungen nach Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 555 durchzuführen.

Weitere Informationen sind von der BAuA hier veröffentlicht: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/REACH-Bewertungsstelle-Arbeitsschutz/Diisocyanate.html

Das Sachgebiet Gefahrstoffe des Fachbereichs Rohstoffe und Chemische Industrie der DGUV hat zu dem Thema ebenfalls eine Information veröffentlicht:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/rohstoffe-und-chemische-industrie/gefahrstoffe/4731/fbrci-024-verpflichtende-schulungen-bei-taetigkeiten-mit-diisocyanat-haltigen-produkten-handlungsh

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GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.