Die Anforderungen an die Inhalte und das Format des Sicherheitsdatenblattes sind in Artikel 31 und Anhang II der
REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt. Die derzeit letzte Änderung erfolgte durch die
Verordnung (EU) 2020/878. Die zusätzlichen nationalen Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt legt die
TRGS 220 fest und nimmt dabei auch Bezug auf § 5
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur. Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen erfolgen gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Zur beruflichen Verwendung werden wichtige Informationen zur Verwendung des Produktes zur Verfügung gestellt. Das sind insbesondere die Identität des Produktes, Hinweise zur sicheren Handhabung, zu auftretenden Gefährdungen und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall.
Die
TRGS 220 enthält in Deutschland geltende zusätzliche Informationen, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen, nicht nur Notfallrufnummern, Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe, sondern auch stoffspezifische Informationen aus weiteren Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Neben Angaben zum Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz wird auch die Angabe umweltrechtlicher Informationen, wie z. B. zur TA Luft oder zur Wassergefährdungsklasse gefordert. In Deutschland muss das Sicherheitsdatenblatt kostenlos und in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Weitere hilfreiche Informationen zum
Thema Sicherheitsdatenblatt sowie einen
Online-Lehrgang zu dessen Inhalten finden Sie auch bei der BG BAU.