Gemäß REACH Verordnung ist zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Sachkunde erforderlich, das beinhaltet Ausbildung und kontinuierliche Weiterbildung.
In der Gefahrstoffverordnung wird anstelle von sachkundig der Begriff fachkundig verwendet.
Es sind Kenntnisse im Gefahrstoffrecht nötig, das sind neben Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung und Technischen Regeln für Gefahrstoffe auch einschlägige Bekanntmachungen des BMAS, sowie Regelungen und Schriften der Unfallversicherungsträger, z. B. zu Persönlicher Schutzausrüstung.
Eine genauere Aufstellung der Qualifikationen findet sich in der
TRGS 220 (Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern) unter Nummer 5.
Die European Chemicals Agency (ECHA) definiert die Anforderungen an die sachkundige Person in den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.
In Deutschland beinhaltet die Fachkunde im Gegensatz zur Sachkunde keine Kenntnisprüfung. Anforderungen an eine Fachkunde in Deutschland sind mit den Anforderungen an die sachkundigen Person gemäß REACH gleichzusetzen. Fachkunde setzt Folgendes voraus: Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen mit Teilnahmebestätigung.
Da das Chemikalienrecht fundierte Fachkenntnisse und auch das Verfolgen aktueller Entwicklungen beinhaltet, kann es sinnvoll sein, für die Erstellung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern externe Dienstleister heranzuziehen. Eine Liste von Dienstleistern und Software zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern findet sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.