Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:
Keine geringe Gefährdung liegt vor bei:
- Tätigkeiten mit hautätzenden Gefahrstoffen, wenn ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern
- Tätigkeiten mit Flüssigkeiten, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Dies kann schon bei geringen Flüssigkeitsmengen (im ml- Bereich) der Fall sein.
Ein eindeutiger Maßstab für „geringe Menge“ lässt sich allgemeingültig nicht angeben, da hierzu auch die gefährlichen Eigenschaften, das Freisetzungsvermögen des Gefahrstoffes und die konkreten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition sind inhalative und dermale Beiträge sowie physikalisch-chemische Eigenschaften zu berücksichtigen. Eine niedrige inhalative Exposition kann z.B. bei Feststoffen unter Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen wie Pasten, Wachse, Granulate, Pellets oder Masterbatches vorliegen.