Fragen & Antworten
Wer ist für Inhalt und Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblatts verantwortlich?
Nach Artikel 31 der
REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist der Lieferant dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist. Das Dokument muss immer den aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen und Änderungen wie z. B. eine neue Einstufung oder die Anpassung eines Arbeitsplatzgrenzwertes müssen berücksichtigt werden.
Auch das Erstellen von Stoffsicherheitsberichten, Stoffsicherheitsbeurteilung und die Erstellung von erweiterten Sicherheitsdatenblättern mit Expositionsszenarien liegt in der Verantwortung des Lieferanten.
Es gibt keine allgemeine Frist, wann ein Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren ist - also auch keine Verpflichtung, in jedem Fall nach 1, 2 oder 3 Jahren eine neue Version zu erstellen.
Bei wesentlichen neuen Informationen hat ein Lieferant unverzüglich das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren und allen früheren Abnehmern der vergangenen 12 Monate zur Verfügung zu stellen.
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