Fragen & Antworten
Stimmen die Einstufung und Kennzeichnung eines Gemisches, das wir verkaufen möchten?
Gerne können Sie zu einer ersten nicht rechtsverbindlichen Überprüfung den Gemischrechner verwenden.
Der Gemischrechner setzt die Vorschriften der für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen aus dem Anhang I der CLP-Verordnung (1272/2008/EU) technisch um. An verschiedenen Stellen sind weitere Fragen und Auswahlmöglichkeiten vorhanden, die für eine richtige Berechnung fachkundig zu beurteilen sind. Das sind z.B. Fragen nach dem Aggregatzustand, nach spezifischen Konzentrationsgrenzen (SCL), nach vorliegenden Testdaten oder der Anwendung des Additivitätsprinzips.
Verantwortlich für die richtige Einstufung und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen ist der Lieferant. Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Auch eine Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. Das kostenlose Versenden von Mustern gilt auch als Inverkehrbringen.
Die korrekte Einstufung und Kennzeichnung ist Bestandteil des Sicherheitsdatenblattes, das beim Inverkehrbringen zur Verfügung gestellt werden muss. Das Sicherheitsdatenblatt ist gemäß REACH Verordnung Anhang II durch eine sachkundige Person zu erstellen. Dies ist vergleichbar mit der im deutschen Gefahrstoffrecht definierten Fachkunde, die neben Berufsausbildung, Berufserfahrung oder zeitnah ausgeübter beruflicher Tätigkeit die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erfordert. Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern verlangen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Fragen und Antworten zu Sicherheitsdatenblättern und zur Nutzung des Gemischrechners.
Darüber hinausgehende und rechtsverbindliche Antworten gibt die nationale Auskunftsstelle bei der BAuA,
reach-clp-biozid-helpdesk.