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Fragen & Antworten

Muss jeder Stoff ins Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden?

Im Gefahrstoffverzeichnis sind folgende Stoffe aufzuführen:

  • gefährliche Stoffe und Gemische gemäß CLP Verordnung, d.h. alle Produkte mit Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie 
  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
  • Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
  • alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

Zusätzlich zu den eingesetzten Stoffen sind also insbesondere auch entstehende Stoffe zu berücksichtigen, wie z. B. Holzstaub, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche oder thermische Zersetzungsprodukte bei der Kunststoffverarbeitung.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen, müssen diese Gefahrstoffe nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.

Die BGHM empfiehlt die Erweiterung des Gefahrstoffverzeichnisses auf die im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe.

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