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Ganzes Dokument: Mindeststandards



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Lüftung/Absaugung
Für natürliche Raumlüftung (z.B. Fenster­lüf­tung, Lüf­tungs­schächte) sorgen.
Auftretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube direkt an der Ent­stehungs- oder Aus­tritts­stelle absaugen.
Ist eine vollständige Absaugung nicht mög­lich, ist eine tech­nische Raumlüftung (Zu- und Ab­luft) erforder­lich.
Laboratorien
In Laboratorien sind technische Zu- und Abluftanlagen mit einem stündlich etwa 8-fachen Luftwechsel erforderlich: TRGS 526, Abschnitt 6.2.5 oder Laborrichtlinien.
Die Luftwechselrate kann aufgrund der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall erhöht oder erniedrigt werden, ggf. kann sogar eine natürliche Lüftung ausreichen.
Ein während der Arbeitszeit reduzierter Luftwechsel muss deutlich am Eingang mit "Achtung: Reduzierter Luftwechsel" gekennzeichnet sein.
In Laboratorien im Abzug arbeiten (wenn Stoffe in gefährlicher Konzentration/Menge auftreten können zum Schutz vor Splittern oder Spritzen oder gegen explosionsfähige Atmosphäre): TRGS 526, Abschnitt 4.11.1.
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Alle Gebinde sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen - auch beim Um- und Abfüllen.
Eine vollständige innerbetriebliche Kennzeichnung enthält: die Identifikation des Stoffes oder Gemisches, Gefahren­piktogramme, Signalwort und die H- und P-Sätze.
Die TRGS 201 beschreibt die innerbetriebliche Vorgehensweise zur Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und gibt auch Hinweise zu Rohrleitungen, unverpackten Stoffen und Gefahrstoffen im Produktionsgang.
In Laboratorien ist mindestens die vereinfachte Kenn­zeichnung mit eindeutiger Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches und des Gefahrenpiktogramms erforderlich, siehe Laborrichtlinien (DGUV Information 213-850) und TRGS 526.
Ausstattung Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz nur die Mengen bereit hal­ten, die für den Fort­gang der Arbeit erfor­der­lich sind.
Ist eine Gefährdung der Augen oder der Haut durch Kon­takt mit dem Stoff mög­lich, sind Einrich­tungen zum ausgiebigen Spülen mit Wasser, wie z.B. Körpernot­duschen und Augennot­duschen zu installieren.
Wasch- und Umkleideräume zur Verfü­gung stellen.
Räume, Anlagen und Geräte regel­mäßig rei­nigen.
Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.
Fluchtwege, Notausgänge, Fluchtpläne
Fluchtwege bzw. Angriffswege zur Brand­be­kämpfung und Notausgänge einrich­ten, kenn­zeichnen und freihalten.
Ein Flucht-/Rettungsplan ist aufzu­stellen und be­kannt zu machen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nut­zung der Arbeits­stätte dies erfordern.
Unterweisung/Betriebsanweisung
Den Beschäftigen sind schrift­liche Betriebsanweisungen, die bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren sind, sowie alle relevanten Sicherheitsdatenblätter zugänglich zu machen.
Keine Betriebsanweisung ist erforderlich bei geringer Gefährdung wie z.B. dem haushaltsüblichen Gebrauch von Gefahrstoffen (geringe Mengen, geringe Gefahr der Stoffe, geringe Exposition).
Betriebsanweisungen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Beschäftigten verstanden wird.
Anhand dieser Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz­bezogene mündliche Unterweisungen mindestens einmal jährlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durch­zuführen, zu dokumentieren und von den Unter­wiesenen zu unterschreiben.
Schriftliche Anweisungen oder e-Learning können die Unterweisung nur unterstützen, nicht ersetzen.


Brand- und Explosionsschutz
Bei Einhaltung des AGW wird die un­tere Ex­plosi­ons­grenze in der Regel um ein Viel­faches unter­schritten, so dass Explosionsschutzmaßnahmen nur im Einzelfall erforderlich werden.
In jedem Fall sind die konkreten Stoffdaten bzw. die konkreten Aussagen im Kapitel "Brand- und Explosionsschutz" des betreffenden Stoffes bzw. der Produktgruppe heranzuziehen.
Feuerlöscheinrichtungen bereit­stellen, kenn­zeichnen und frei­halten. Es ist eine ausreichende Anzahl der Mitarbeiter durch Unterweisung und Übung im Umgang damit zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.


Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Wenn mechanische, optische, chemische, thermische, biologische oder elektrische Gefährdungen nicht anders verhindert bzw. ausreichend gemindert werden können, ist Augen- und Gesichtsschutz zu tragen.
Hinweise für die Auswahl und Benutzung siehe DGUV Regel 112-192.
Handschutz: Bei Handschuhen zum Schutz gegenüber Che­mi­ka­lien sind die Materialeigenschaften, die die Durchlässigkeit charakterisieren, wie z.B. die Durchbruchzeit, beim Hersteller zu erfragen und zu berücksichtigen.
Die vom Hersteller angegebene Tragedauer darf nicht überschritten werden.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Mit benutzten Handschuhen dürfen z.B. keine Lichtschalter, Türklinken, Wasserhähne an Waschbecken, Telefonhörer, Eingabetastaturen oder Schreibzeug angefasst werden.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz darf keine stän­dige Maßnah­me sein.
Besteht die Gefahr, den Stoff/das Produkt einzuatmen, z.B. bei Reparaturarbeiten oder un­kontrol­lierten Betriebszuständen, sind Atem­schutz­geräte zu benutzen.
Atemschutzgeräte sind so auszuwählen, dass in der Einatemluft der Grenzwert des Schadstoffes unterschritten bleibt.
Der Schutz durch das Gerät kann auch durch die Angabe des Vielfachen des Grenzwertes charakterisiert werden, bis zu dem das Gerät eingesetzt werden kann; siehe DGUV Regel 112-190 sowie Benutzerinformation des Herstellers.
Tragezeitbegrenzungen nach DGUV Regel 112-190 "Regeln für den Ein­satz von Atemschutzgeräten" beachten.
Tragezeit­begrenzungen sowie arbeits­medizinische Vorsorge sind nicht vorgesehen:
Bei Benutzung von Atem­anschlüssen ohne Atemwiderstand und einem Geräte­gewicht von max. 3 kg (z.B. Gebläse­filter­geräte mit Atemschutz­hauben, leichte Druckluft-­Schlauch­geräte mit Atemschutz­hauben).
Filtergeräte nur bei mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre einsetzen. In speziellen Bereichen und bei CO-Filtern sind mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff erforderlich.
Der Arbeitgeber muss ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte und gute hygienische Bedingungen gewährleisten, z.B. durch regelmäßige Prüfung und Wartung.
Körperschutz: Im Labor Schutzkittel mit einem Baumwollanteil von mind. 35 % tragen. Wenn mit brennbaren Stoffen umgegangen wird, muss der Kittel schwer entflammbar oder ausreichend flammhemmend ausgerüstet sein.
Unter der Arbeitskleidung oder dem Laborkittel sollten beim Umgang mit brennbaren Stoffen keine schmelzenden Textilien getragen werden.
Beim Umgang mit größeren Mengen Schutzschürze oder Schutzkleidung beispielsweise aus PVC-beschichtetem Gewebe tragen.


Schadensfall
Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorge­setzten informieren.
Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Im Brandfall Feuerwehr alarmieren ("Wer, Wo, Was").