Trichlorethen (TRI) wird auch als Trichlorethylen oder Ethylentrichlorid bezeichnet.
Es ist eine farblose, leicht flüchtige Flüssigkeit mit einem süßlich-etherischen Geruch. Sie ist nur geringfügig wasserlöslich, löst sich aber gut in Ethanol, Ethylether, Chloroform, Aceton, Schwefelkohlenstoff und Benzin.
TRI löst wie viele andere CKW auch Öle, Fette, Harze, Lacke, Bitumen, Teere, Gummi und viele Kunststoffe.
Die Substanz ist ein schwer brennbares Lösemittel, das zwar keinen Flammpunkt, jedoch einen Explosionsbereich aufweist.
Für technische Anwendungen werden handelsübliche Produkte durch Zusätze stabilisiert, da TRI instabil ist und sich schon bei Raumtemperatur langsam unter Bildung von Chlorwasserstoff zersetzen kann.
Stabilisatoren für TRI sind z.B. Amine, Alkohole oder Epoxide.
Trichlorethen wird zur Metallreinigung, als Lösemittel in Vulkanisierklebstoffen für industrielle Anwendungen (Herstellung von Gummierungen) oder als Lösemittel in Asphaltmischlaboratorien eingesetzt.
Gemäß 2. BImSchV darf Trichlorethen nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs-, Textilausrüstungs- sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden.
Der Stoff ist in Anhang XIV der REACH-Verordnung im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Er darf nur nach erteilter Zulassung vermarktet werden. Nachgeschaltete Anwender dürfen solche Stoffe nur für zugelassene Verwendungen einsetzen.
Schmelzpunkt: -86 °C
Siedepunkt: 87 °C
Zündtemperatur: 410 °C
Untere Explosionsgrenze: 7,9 Vol.-% bzw. 430 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 100 Vol.-%
Trichlorethen (TRI)
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 33 mg/m³ (6 ppm) (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 33 mg/m³ (6 ppm)
Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund zusätzlicher akuter und chronischer Wirkungen von Trichlorethen festgelegt. Bei Überschreitung gelten dieselben Maßnahmen wie bei Überschreitung eines AGW.
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 28 ppm - 2160 ppm
Gefahr der Hautresorption (H)
Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material nach TRGS 910:
Untersuchungsparameter: Trichloressigsäure
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 12 mg/l, Wert zur Toleranzkonzentration: 22 mg/l
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende oder bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 54,7 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm) (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden); kurzzeitig 3fache Überschreitung zulässig
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material nach TRGS 910:
Untersuchungsparameter: Urin
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 12 mg/l, Wert zur Toleranzkonzentration: 12mg/l
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende, bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten,
Geruchsschwelle: 28 ppm - 2160 ppm
Gefahr der Hautresorption (H)
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material nach TRGS 910:
Untersuchungsparameter: Urin
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 12 mg/l, Wert zur Toleranzkonzentration: 12mg/l
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende, bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten,
Geruchsschwelle: 28 ppm - 2160 ppm
Gefahr der Hautresorption (H)
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse III: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 199
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.