4,4'-Diaminodiphenylmethan wird auch als DDM, DAPM, 4,4'-Methylendianilin, Bis(p-aminophenyl)methan, Dianilinmethan, Methylenbisanilin und 4-(4-Aminobenzyl)anilin bezeichnet.
Es handelt sich um einen weissen bis gelblichen, schwach fischähnlich riechenden, pulvrigen oder kristallinen Feststoff, der als Handelsprodukt entweder als Granulat oder als etwa 120 °C heiße Schmelze vertrieben wird.
Der Stoff ist gut löslich in den meisten organischen Lösungsmitteln wie z.B. Alkohol, Ether, Aceton und Estern, wenig löslich in Wasser.
Verwendet wird 4,4'-Diaminodiphenylmethan fast vollständig als Zwischenprodukt zur Herstellung von Methylendiphenyldiisocyanat, aber auch als Vor- und Zwischenprodukt für Kunstharze, Klebstoffe, Farbstoffe und als Härter für Epoxidharze.
Der Stoff ist in Anhang XIV der REACH-Verordnung im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Er darf nur nach erteilter Zulassung vermarktet werden. Nachgeschaltete Anwender dürfen solche Stoffe nur für zugelassene Verwendungen einsetzen.
Achtung! Die Geruchsschwelle von 4,4'-Diaminodiphenylmethan liegt oberhalb des Grenzwertes, d.h. wird der Geruch wahrgenommen, ist der Grenzwert schon überschritten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf 4,4'-Diaminodiphenylmethan als Granulat.
Für 4,4'-Diaminodiphenylmethan als heisse Schmelze ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Schmelzpunkt: 89 °C
Siedepunkt: ca 398 °C
Flammpunkt: 220 °C
Zündtemperatur: > 500 °C
4,4'-Diaminodiphenylmethan
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 70 µg/m³ (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 700 µg/m³
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 500 mg/m³
Gefahr der Hautresorption (H)
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,08 mg/m³ (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse II: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 1,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 913
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.