1,4-Butandiol wird auch als 1,4-Butylenglykol, Butylenglykol-1,4, Butan-1,4-diol, Tetramethylenglykol oder 1,4-Dihydroxybutan bezeichnet.
Es ist eine farblose, nahezu geruchlose, feuchtigkeitsanziehende Substanz. Auf Grund des niedrigen Schmelzpunktes liegt sie meist als viskose Flüssigkeit vor.
Sie löst sich leicht in Wasser, Ethanol, Aceton, Glykolethern und ist weniger löslich in sonstigen Ethern, wie z.B. Diethylether und Estern.
1,4-Butandiol ist unlöslich in Kohlen- und Chlorkohlenwasserstoffen, wie z.B. Heptan und Chloroform.
Die Substanz wird sehr vielseitig eingesetzt, z.B. bei der Herstellung von Polyestern und bei der Polyurethanherstellung sowie als Zwischenprodukt bei der Herstellung zahlreicher anderer Chemikalien, wie z.B. Tetrahydrofuran.
Weiterhin wird sie als Additiv in z.B. Schmiermitteln, Klebern, als Weichmacher, Lösemittel und Feuchthaltemittel eingesetzt.
Bei der PUR-Herstellung sind diese Kettenverlängerer in der Regel schon der Polyolkomponente (5 bis 10 %, in Abhängigkeit von der Verarbeitungstechnik und -temperatur auch in anderen Konzentrationsbereichen) zugesetzt.
Sie bestimmen damit auch die Eigenschaften dieser Polyolformulierungen hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen.
Der Dampfdruck von 1,4-Butandiol ist z.B. im Vergleich zu MDI um Zehnerpotenzen größer.
Dadurch werden z.B. beim Handgießverfahren aus dem flüssigen gießfertigen Reaktionsgemisch vergleichsweise deutlich größere Menge von 1,4-Butandiol-Dämpfen als die der Isocyanate frei.
Für die Herstellung von Schuhsohlen aus PUR werden Vernetzer-Katalysator-Zubereitungen oder Gemische aus verschiedenen Vernetzern und Kettenverlängerern eingesetzt.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf den flüssigen Reinstoff und dessen Anwendung in Laboratorien.
Schmelzpunkt: 20 °C
Siedepunkt: 230,5 °C
Flammpunkt: 130 °C
Zündtemperatur: 370 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,8 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: 15,7 Vol.-%
1,4-Butandiol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 200 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 15 mg/l
Emissionsgrenzwerte aus der TA Luft sind im Datenblatt der Branche Chemie angegeben.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1338
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.