GisChem

4,4'-Diaminodiphenylmethan

Auszug aus:
Datenblatt

4,4'-Diaminodiphenylmethan: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

4,4'-Diaminodiphenylmethan wird auch als DDM, DAPM, 4,4'-Methylendianilin, Bis(p-aminophenyl)methan, Dianilinmethan, Methylenbisanilin und 4-(4-Aminobenzyl)anilin bezeichnet.
Es handelt sich um einen weissen bis gelblichen, schwach fischähnlich riechenden, pulvrigen oder kristallinen Feststoff, der als Handelsprodukt entweder als Granulat oder als etwa 120 °C heiße Schmelze vertrieben wird.
Der Stoff ist gut löslich in den meisten organischen Lösungsmitteln wie z.B. Alkohol, Ether, Aceton und Estern, wenig löslich in Wasser.
Verwendet wird 4,4'-Diaminodiphenylmethan fast vollständig als Zwischenprodukt zur Herstellung von Methylendiphenyldiisocyanat, aber auch als Vor- und Zwischenprodukt für Kunstharze, Klebstoffe, Farbstoffe und als Härter für Epoxidharze.
Der Stoff ist in Anhang XIV der REACH-Verordnung im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Er darf nur nach erteilter Zulassung vermarktet werden. Nachgeschaltete Anwender dürfen solche Stoffe nur für zugelassene Verwendungen einsetzen.
Achtung! Die Geruchsschwelle von 4,4'-Diaminodiphenylmethan liegt ober­halb des Grenzwertes, d.h. wird der Geruch wahr­ge­nommen, ist der Grenzwert schon überschritten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf 4,4'-Diaminodiphenylmethan als Granulat.
Für 4,4'-Diaminodiphenylmethan als heisse Schmelze ist in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Gefahren­potenzials ein geson­der­tes Da­ten­blatt ent­halten.
Schmelzpunkt: 89 °C
Siedepunkt: ca 398 °C
Flammpunkt: 220 °C
Zündtemperatur: > 500 °C
4,4'-Diaminodiphenylmethan
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 70 µg/m³ (fest­ge­legt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 700 µg/m³
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Über­schrei­tungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 500 mg/m³
Gefahr der Hautresorption (H)
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,08 mg/m³ (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse II: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 1,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 913
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.